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Notwendige Teilnahme

Notwendige Teilnahme

Eine notwendige Teilnahme liegt vor bei Tatbeständen, die zwingend das Zusammenwirken mehrerer Personen voraussetzen.

  • Konvergenzdelikte: Mehrere Teilnehmer wirken auf ein gemeinsames Ziel hin zusammen. Beispiel: Gefangenenmeuterei (§ 121 StGB).
  • Begegnungsdelikte zeichnen sich durch unterschiedliche Verhaltensweisen und Rollen der Beteiligten aus. Beispiele: Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB), Wucher (§ 291 StGB).

Bei Begegnungsdelikten ist das Opfer straflos, soweit es sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Teilnahme verhält oder die Strafnorm gerade dem Opferschutz dient.

FAQ: Notwendige Teilnahme

Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Notwendige Teilnahme | Anstiftung | Beihilfe | Fahrlässige Teilnahme




FAQ

Was heißt notwendige Teilnahme?

Welche zwei verschiedenen Formen der notwendigen Teilnahme gibt es?

Welche Beispiele gibt es für Tatbestände mit notwendiger Teilnahme?


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Beteiligung | Teilnahme


Links

Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
Prüfungsschema Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
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