Eine notwendige Teilnahme liegt vor bei Tatbeständen, die zwingend das Zusammenwirken mehrerer Personen voraussetzen.
Bei Begegnungsdelikten ist das Opfer straflos, soweit es sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Teilnahme verhält oder die Strafnorm gerade dem Opferschutz dient.
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Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Notwendige Teilnahme | Haupttat | Anstiftung | Beihilfe