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Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Eine objektive Sorgfaltspflicht­verletzung ist Voraussetzung für die Begehung eines Fahrlässigkeits­delikts. Maßstab für die Frage, ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist ein Durchschnittsmensch. Hier kommt es darauf an, ob der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).

  • Persönliche besondere Fähigkeiten und Sonderwissen des Täters sind dabei zu berücksichtigen.
  • Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt.

Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt ergibt sich aus einer Betrachtung der Gefahrenlage ex ante (im Voraus):

  • War der Erfolg objektiv voraussehbar (bei Erfolgsdelikten)?
  • Wie hätte ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters gehandelt?

BGH: Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Pflichtwidrig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind.
BGH 4 StR 19/20

FAQ: Objektive Sorgfaltspflichtverletzung




FAQ

Was bedeutet objektive Sorgfaltspflichtverletzung?

Ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung im Voraus oder im Nachhinein zu beurteilen?

Sind bei der Frage der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung Sonderwissen und persönliche Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen?


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