Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung ist Voraussetzung für die Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts. Maßstab für die Frage, ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist ein Durchschnittsmensch. Hier kommt es darauf an, ob der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt
(§ 276 II BGB).
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