Die objektive Theorie verzichtet bei der Notwehr und anderen Rechtfertigungsgründen auf ein subjektives Rechtfertigungselement. Für eine Rechtfertigung des Täters reicht es aus, dass eine Notwehr- oder Nothilfelage objektiv vorliegt. Es macht keinen Unterschied, ob der Täter weiß, dass sein Handeln objektiv gerechtfertigt ist oder nicht: Die Tat ist in jedem Fall straflos.
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