Ein Fall der Präpendenz liegt vor, wenn die Nachtat ungewiss, die Vortat jedoch zweifellos gegeben ist. Wenn die Nachtat vorliegen würde, wäre die Vortat straflos.
Beispiel: A plant mit B, den C zu töten. B wird der ausgeführte Mord nachgewiesen. A's Beteiligung beim Tatgeschehen selbst ist zweifelhaft, auch eine Beihilfehandlung im Vorfeld kann ihm nicht nachgewiesen werden.
Rechtsfolge: Im Gegensatz zur Postpendenz gibt es hier keine dogmatischen Probleme. Nach dem in dubio pro reo-Grundsatz (in Bezug auf die Nachtat) wird der Täter nur wegen der unzweifelhaft vorliegenden Vortat verurteilt - nämlich wegen des Versuchs der Beteiligung (§ 30 II StGB). Diese wäre bei Vorliegen der Beteiligung an der Haupttat im Wege der Subsidiarität weggefallen.
Siehe auch: Postpendenz
Was ist die Rechtsfolge bei einer Präpendenz?
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