Ein Fall der Präpendenz liegt vor, wenn die Vortat gewiss, die Nachtat jedoch ungewiss ist. Wenn die Nachtat vorliegen würde, wäre die Vortat straflos.
Beispiel: A plant mit B, den C zu töten. B wird der ausgeführte Mord nachgewiesen. A's Beteiligung beim Tatgeschehen selbst ist zweifelhaft, auch eine Beihilfehandlung im Vorfeld kann ihm nicht nachgewiesen werden.
Rechtsfolge: Im Gegensatz zur Postpendenz gibt es hier keine dogmatischen Probleme. Nach dem in dubio pro reo-Grundsatz (in Bezug auf die Nachtat) wird der Täter nur wegen der unzweifelhaft vorliegenden Vortat verurteilt – nämlich wegen des Versuchs der Beteiligung (§ 30 Abs. 2 StGB). Diese wäre bei Vorliegen der Beteiligung an der Haupttat im Wege der Subsidiarität weggefallen.
Unterschied Präpendenz/Postpendenz und WahlfeststellungAnders als bei der Wahlfeststellung handelt es sich hier nur um eine einseitige Sachverhaltsunklarheit. Eines der beiden Delikte wurde auf jeden Fall verwirklicht, die Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 261 StPO steht also auf einem sichereren Fundament als bei der Wahlfeststellung.
Carsten Klotzsch
Welche Tat ist in einem Fall der Präpendenz gewiss?
Was ist die Rechtsfolge bei einer Präpendenz?
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