Psychische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den bereits vorhandenen Tatentschluss beim Täter (omnimodo facturus) bestärkt.
Diese Form der Beihilfe ist umstritten. Eine in der Literatur verbreitete Auffassung lehnt die psychische Beihilfe als solche ab. Denn sie verwische die Grenzen zwischen Anstiftung (Einwirkung auf den Täter) und Beihilfe (Förderung der Tat).
Die Befürworter der psychischen Beihilfe wenden diese nur in eng umgrenzten Bereichen an. So reicht zum Beispiel eine bloße Tatortanwesenheit (auch bei Billigung der Tat) nicht aus, wenn diese dem Täter nicht ein Gefühl erhöhter Sicherheit gibt. Der Gehilfe muss seine Anwesenheit vielmehr einbringen
und dadurch den Täter unterstützen.
Psychische Beihilfe ist abzugrenzen von Anstiftung und Mittäterschaft. Wenn eine dieser Beteiligungsformen vorliegt, ist psychische Beihilfe nicht mehr zu prüfen.
Billigung allein ist keine psychische BeihilfeDie Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. […] Zwar steckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung durch den Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war.
BGH 5 StR 242/07
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