Diese Form der Beihilfe ist umstritten. Eine in der Literatur verbreitete Auffassung lehnt die psychische Beihilfe als solche ab. Denn sie verwische die Grenzen zwischen Anstiftung (Einwirkung auf den Täter) und Beihilfe (Förderung der Tat).
Die Befürworter der psychischen Beihilfe wenden diese nur in eng umgrenzten Bereichen an. So reicht zum Beispiel eine bloße Tatortanwesenheit (auch bei Billigung der Tat) nicht aus, wenn diese dem Täter nicht ein Gefühl erhöhter Sicherheit gibt. Der Gehilfe muss seine Anwesenheit vielmehr einbringen und dadurch den Täter unterstützen.
Rathilfe (zum Beispiel ein technischer Tipp) ist ebenfalls eine Form der psychischen Beihilfe. Diese ist unbestritten.
Bei der Frage, ob eine im Ergebnis nutzlose Gehilfenhandlung als psychische Beihilfe zu bewerten ist, sollte immer bedacht werden, dass sich der Gesetzgeber für die Straflosigkeit einer versuchten Beihilfe entschieden hat.
Billigung allein ist keine psychische Beihilfe Die Annahme, in jeder erfolglosen (tatbezogenen) Beihilfehandlung liege zugleich eine psychische Beihilfe, wird den eigenständigen rechtlichen Anforderungen an die Annahme einer Beihilfe nicht gerecht. […] Zwar steckt in der Förderung der Tat regelmäßig auch ihre Billigung. Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die Annahme einer psychischen Beihilfe aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Tathandlung infolge der psychischen Beeinflussung durch den Gehilfen objektiv gefördert oder erleichtert wurde und der Gehilfe sich dessen bewusst war. BGH 5 StR 242/07
FAQ
Was ist psychische Beihilfe?Psychische Beihilfe ist eine von der Rechtsprechung und herrschenden Meinung anerkannte Form der Beihilfe (§ 27 StGB) durch Bestärkung des bereits gefassten Tatentschlusses.
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ BGH 5 StR 242/07: Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel → Markus Welz: Zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe (2010) | Amazon #Anzeige
→ Martina Baunack: Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe (1999) | Amazon #Anzeige
→ Anja Phleps: Psychische Beihilfe durch Stärkung des Tatentschlusses (1997) | Amazon #Anzeige