Psychische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den bereits vorhandenen Tatentschluss beim Täter (omnimodo facturus) bestärkt. Diese Form der Beihilfe ist zum Teil umstritten.
So reicht zum Beispiel eine bloße Tatortanwesenheit (auch bei Billigung der Tat) nicht aus, wenn diese dem Täter nicht ein Gefühl erhöhter Sicherheit gibt. Der Gehilfe muss seine Anwesenheit vielmehr einbringen
und dadurch den Täter unterstützen.
Psychische Beihilfe ist abzugrenzen von Anstiftung und Mittäterschaft.
Wovon ist psychische Beihilfe insbesondere abzugrenzen?
Beihilfe | Anstiftung | Mittäterschaft | Kausalität der Beihilfe | omnimodo facturus
→ BGH 5 StR 242/07: Zur Strafbarkeit von Beihilfehandlungen nach Sicherstellung der Betäubungsmittel
→ Markus Welz: Zum Verhältnis von Anstiftung und Beihilfe (2010) | amazon.de
→ Martina Baunack: Grenzfragen der strafrechtlichen Beihilfe unter besonderer Berücksichtigung der sogenannten psychischen Beihilfe (1999) | amazon.de
→ Anja Phleps: Psychische Beihilfe durch Stärkung des Tatentschlusses (1997) | amazon.de
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