Psychische Beihilfe liegt vor, wenn der Gehilfe den bereits vorhandenen Tatentschluss beim Täter (omnimodo facturus) bestärkt. Diese Form der Beihilfe ist zum Teil umstritten.
So reicht zum Beispiel eine bloße Tatortanwesenheit (auch bei Billigung der Tat) nicht aus, wenn diese dem Täter nicht ein Gefühl erhöhter Sicherheit gibt. Der Gehilfe muss seine Anwesenheit vielmehr einbringen
und dadurch den Täter unterstützen.
Psychische Beihilfe ist abzugrenzen von Anstiftung und Mittäterschaft.
Wovon ist psychische Beihilfe insbesondere abzugrenzen?
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