Putativnotwehr bezeichnet eine Situation, in der ein vorsätzlich handelnder Täter irrigerweise von einer Notwehrsituation (§ 32 StGB) ausgeht. Sie ist eine besondere Form des Erlaubnistatbestandsirrtums. Dessen Behandlung ist umstritten.
Beispiel: T schlägt den plötzlich aus dem Dunkeln auf ihn zukommenden O, weil er diesen für einen Räuber hält. In Wirklichkeit ist O sein Freund, der ihn begrüßen wollte.
Ein Putativnotwehrexzess ist nach hM jedoch unbeachtlich. Denn die Entschuldigung des § 33 StGB (Notwehrexzess) fordert das Bestehen einer tatsächlichen Notwehrlage. Wenn schon das Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr (extensiver Notwehrexzess) keine entschuldigende Wirkung hat, kann dies erst recht nicht bei einer Notwehrlage der Fall sein, die niemals bestanden hat.
Ist Putativnotwehr Notwehr im Sinne von § 32 StGB?
Was ist die Rechtsfolge einer Putativnotwehr?
Ist ein Putativnotwehrexzess ein Entschuldigungsgrund?
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