Realkonkurrenz (Tatmehrheit) liegt vor, wenn durch mehrere selbstständige Handlungen (Handlungsmehrheit) derselbe Tatbestand mehrmals oder unterschiedliche Tatbestände verwirklicht werden. Außerdem darf ein Tatbestand den anderen nicht (aufgrund unechter Konkurrenz) verdrängen. Bei Realkonkurrenz wird eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB gebildet.
Voraussetzungen der Realkonkurrenz sind also:
Wenn Realkonkurrenz vorliegt, erscheinen alle in Handlungsmehrheit verwirklichten Tatbestände im Schuldspruch (mehrere Straftaten […], die gleichzeitig abgeurteilt werden
, § 53 Abs. 1 StGB).
§ 53 StGB: Tatmehrheit
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
[…]
Was sind die Voraussetzungen für Realkonkurrenz?
Was ist der Unterschied zwischen Tatmehrheit und Handlungsmehrheit?
Strafrecht Definitionen > Konkurrenzen > Echte Konkurrenz > Realkonkurrenz > Gesamtstrafe
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