Bei den Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens geht es um die Problematik des Zusammenhangs zwischen Sorgfaltsverstoß und Erfolg bei Fahrlässigkeitsdelikten. Der Täter verstößt gegen eine Sorgfaltspflicht und verletzt ein Rechtsgut. Dieser Erfolg wäre aber auch bei einem rechtmäßigen Verhalten eingetreten.
Beispiel: T fährt zu schnell und überfährt die betrunkene O. Hätte T die Mindestgeschwindigkeit eingehalten, wäre O mit Sicherheit ebenfalls gestorben. Hierzu werden drei Theorien vertreten:
Fahruntüchtigkeit und rechtmäßiges AlternativverhaltenBei der Prüfung der Frage, ob ein Verkehrsunfall für einen alkoholbedingt fahruntüchtigen Kraftfahrer vermeidbar war, ist nicht darauf abzustellen, ob der Fahrer in nüchternem Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können; vielmehr ist zu prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit er abgesehen davon, dass er als Fahruntüchtiger überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen durfte - noch seiner durch den Alkoholeinfluss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bei Eintritt der kritischen Verkehrslage hätte Rechnung tragen können, und ob es auch bei dieser Geschwindigkeit zu dem Unfall gekommen wäre.
BGHSt 24, 31
→ FAQ: Rechtmäßiges Alternativverhalten
Um welche Fälle geht es bei der Problematik des rechtmäßigen Alternativverhaltens?
Welche drei Theorien werden in den Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens vertreten?
Welcher Kritik sieht sich die Risikoerhöhungslehre ausgesetzt?
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