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Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit ist das abschließende objektive Unwerturteil über ein Verhalten, das den Tatbestand einer Straftat erfüllt.

Nur bei sogenannten offenen Tatbeständen entfällt die Indizwirkung des Tatbestands. Ein Beispiel dafür ist die Nötigung (§ 240 StGB). Hier muss im Anschluss an den Tatbestand die Rechtswidrigkeit immer explizit geprüft werden. Auch muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass er mit der Tat Unrecht begeht. Die Kenntnis der Tatumstände allein (zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört) reicht nicht.

Rechtswidrigkeit bei der Nötigung (§ 240 StGB)
Bei § 240 StGB muss der Täter die Tatumstände des § 240 Abs. 1 StGB, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewusstsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben können, mit der Nötigung Unrecht zu tun.
BGHSt 2, 194

FAQ: Rechtswidrigkeit




FAQ

Was ist die Rechtswidrigkeit im Strafrecht?

Was wird bei der Rechtswidrigkeit geprüft?

Was ist ein offener Tatbestand?


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Verwandte Themen: Aufbau der Straftat | Rechtfertigungsgründe


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Crashkurs Rechtswidrigkeit
BGHSt 2, 194: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bei der Nötigung

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