Die Risikoerhöhungslehre überträgt bei Fällen des rechtmäßigen Alternativverhaltens dem Täter die Beweislast dafür, dass der Erfolg auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Argument: Wer das erlaubte Risiko überschreite, müsse sich grundsätzlich einen konkret eingetretenen Erfolg zurechnen lassen. Nur in ganz besonderen Konstellationen entfalle der Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
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