Nach der Risikotheorie ist bedingter Vorsatz gegeben, wenn der Täter mit seiner Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko des tatbestandlichen Erfolgseintritts setzt und dieses Risiko erkennt. Er setzt das Rechtsgut wissentlich einer unabgeschirmten Gefahr aus. Die Verwirklichung dieser Gefahr bleibt dann letztlich dem Zufall überlassen. Der Täter hat darauf keinen Einfluss und handelt trotzdem.
Die Risikotheorie kommt der Ernstnahmetheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie nahe.
Wie definiert die Risikotheorie den bedingten Vorsatz?
Auf welcher Ebene erfolgt nach der Risikotheorie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Was bedeutet unabgeschirmte Gefahr
bei der Risikotheorie?
Welchen anderen dolus eventualis-Theorien kommt die Risikotheorie nahe?
Bedingter Vorsatz | Ernstnahmetheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie
→ Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
→ Herzberg JZ 1988, 635: Das Wollen beim Vorsatzdelikt und dessen Unterscheidung vom bewusst fahrlässigen Verhalten
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