Nach der Risikotheorie ist bedingter Vorsatz gegeben, wenn mit der Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko des tatbestandlichen Erfolgseintritts geschaffen und dieses Risiko subjektiv erkannt wird. Das Rechtsgut wird wissentlich einer unabgeschirmten Gefahr ausgesetzt. Die Verwirklichung dieser Gefahr bleibt dann letztlich dem Zufall überlassen. Die handelnde Person hat darauf keinen Einfluss. Sie lässt sich durch diese Erkenntnis aber nicht von der Begehung der Tat abhalten.
Die Risikotheorie kommt der Ernstnahmetheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie nahe. Auch für die Rechtsprechung ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes
(BGH 4 StrR 399/17).
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Subjektiver Tatbestand > Vorsatz > Bedingter Vorsatz > Risikotheorie | Möglichkeitstheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie | Billigungstheorie | Ernstnahmetheorie | Gleichgültigkeitstheorie
Wie definiert die Risikotheorie den bedingten Vorsatz?
Auf welcher Ebene erfolgt nach der Risikotheorie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?
Was bedeutet unabgeschirmte Gefahr
bei der Risikotheorie?
Welchen anderen dolus eventualis-Theorien kommt die Risikotheorie nahe?
Bedingter Vorsatz | Ernstnahmetheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie
→ Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
→ Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
→ BGH 4 StR 399/17: Berliner Raserfall
→ Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
→ Herzberg JZ 1988, 635: Das Wollen beim Vorsatzdelikt und dessen Unterscheidung vom bewusst fahrlässigen Verhalten