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Risikotheorie

Risikotheorie

Definition

Nach der Risikotheorie liegt bedingter Vorsatz vor, wenn die handelnde Person ein rechtlich missbilligtes Risiko der Tatbestandsverwirklichung erkennt.

Erklärung

Nach der Risikotheorie ist bedingter Vorsatz gegeben, wenn mit der Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko des tatbestandlichen Erfolgseintritts geschaffen und dieses Risiko subjektiv erkannt wird. Das Rechtsgut wird wissentlich einer unabgeschirmten Gefahr ausgesetzt. Die Verwirklichung dieser Gefahr bleibt dann letztlich dem Zufall überlassen. Die handelnde Person hat darauf keinen Einfluss. Sie lässt sich durch diese Erkenntnis aber nicht von der Begehung der Tat abhalten.

Die Risikotheorie kommt der Ernstnahmetheorie und der Wahrscheinlichkeitstheorie nahe. Auch für die Rechtsprechung ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (BGH 4 StrR 399/17).

Risiko als Abgrenzungskriterium
Der Vorsatz unterscheidet sich von der Fahrlässigkeit durch die vom Täter getroffene Entscheidung gegen die Vermeidung des tatbestandsmäßigen Geschehens. Eine solche Entscheidung trifft der Täter immer dann, wenn er handelt, obwohl er sich das damit verbundene rechtlich missbilligte Risiko des tatbestandsmäßigen Geschehens für den konkreten Fall bewusstgemacht hat.
Helmut Frister




FAQ

Wie definiert die Risikotheorie den bedingten Vorsatz?

Auf welcher Ebene erfolgt nach der Risikotheorie die Abgrenzung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz?

Was bedeutet unabgeschirmte Gefahr bei der Risikotheorie?

Welchen anderen dolus eventualis-Theorien kommt die Risikotheorie nahe?


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Verwandte Themen: Bedingter Vorsatz | Ernstnahmetheorie | Wahrscheinlichkeitstheorie


Links

Prüfungsschema Vorsatz/Fahrlässigkeit
Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Helmut Frister: Vorsatzdogmatik in Deutschland (PDF)
BGH 4 StR 399/17: Berliner Raserfall
Kindhäuser: Arten des Vorsatzes (PDF)
Herzberg JZ 1988, 635: Das Wollen beim Vorsatzdelikt und dessen Unterscheidung vom bewusst fahrlässigen Verhalten

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