Der Rücktritt vom Versuch ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Voraussetzung ist, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die Vollendung verhindert (§ 24 I 1 StGB). Ob ein Rücktritt möglich ist, entscheidet sich nach der Form des Versuchs:
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Strafrecht Definitionen > Versuch > Rücktritt > Unbeendeter Versuch | Beendeter Versuch | Fehlgeschlagener Versuch