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Rückwirkungsverbot

Rückwirkungsverbot

Das strafrechtliche Rückwirkungs­verbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

  • Der Gesetzgeber darf nicht im Nachhinein Handlungen für strafbar erklären, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung straflos waren.

Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar waren (Art. 7 II MRK).

In Bezug auf die Strafandrohung bestimmt § 2 StGB:

  • Bei einer Änderung während der Tatbegehung gilt das Gesetz, das zur Zeit der Beendigung gilt (§ 2 Abs. 2 StGB).
  • Bei einer Änderung nach Beendigung, aber vor der Entscheidung über die Tat gilt das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB).

BGH: Das Rückwirkungsverbot ist absolut
Der Bürger erhält [mit dem Rückwirkungsverbot] die Grundlage dafür, sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass er eine Strafbarkeit vermeidet. Dieses Rückwirkungsverbot des Strafrechts ist absolut. Es erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung.
BVerfGE 95, 96 (Mauerschützen)

FAQ: Rückwirkungsverbot




FAQ

Was besagt das Rückwirkungsverbot?

Wo ist das Rückwirkungsverbot gesetzlich verankert?

Für welche Taten gilt das Rückwirkungsverbot nicht?


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