Das Rückwirkungsverbot untersagt es, im Nachhinein Handlungen für strafbar zu erklären, die zum Zeitpunkt der Begehung straflos waren.
Erklärung
Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Der Gesetzgeber darf nicht im Nachhinein Handlungen für strafbar erklären, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung straflos waren.
Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar waren (Art. 7 II MRK).
In Bezug auf die Strafandrohung bestimmt § 2 StGB:
Bei einer Änderung während der Tatbegehung gilt das Gesetz, das zur Zeit der Beendigung gilt (§ 2 Abs. 2 StGB).
Bei einer Änderung nach Beendigung, aber vor der Entscheidung über die Tat gilt das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB).
BGH: Das Rückwirkungsverbot ist absolut Der Bürger erhält [mit dem Rückwirkungsverbot] die Grundlage dafür, sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass er eine Strafbarkeit vermeidet. Dieses Rückwirkungsverbot des Strafrechts ist absolut. Es erfüllt seine rechtsstaatliche und grundrechtliche Gewährleistungsfunktion durch eine strikte Formalisierung. BVerfGE 95, 96 (Mauerschützen)
FAQ
Was besagt das Rückwirkungsverbot?Dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit vor Begehung der Tat gesetzlich bestimmt war.
→ Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
→ BVerfGE 95,96: Strafbarkeit von Grenzsoldaten der DDR → Sevim Kurt: Zeitliche Überbegriffe · Die Umgehung des Rückwirkungsverbots durch Rückgriff auf Naturrecht (2010) | Amazon #Anzeige
→ Roman Pelzel: Die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot unter Berücksichtigung von BVerfGE 95, 96 (2009) | Amazon #Anzeige