Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ergibt sich aus Art. 103 II GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar
waren (Art. 7 II MRK).
In Bezug auf die Strafandrohung bestimmt § 2 StGB:
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Was besagt das Rückwirkungsverbot?
Wo ist das Rückwirkungsverbot gesetzlich verankert?
Für welche Taten gilt das Rückwirkungsverbot nicht?
Gesetzlichkeitsprinzip | Bestimmtheitsgrundsatz
→ Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
→ BVerfGE 95,96: Strafbarkeit von Grenzsoldaten der DDR
→ Sevim Kurt: Zeitliche Überbegriffe · Die Umgehung des Rückwirkungsverbots durch Rückgriff auf Naturrecht (2010) | amazon.de
→ Roman Pelzel: Die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot unter Berücksichtigung von BVerfGE 95, 96 (2009) | amazon.de