Das strafrechtliche Rückwirkungsverbot ergibt sich aus Art. 103 II GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar
waren (Art. 7 II MRK).
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