Cookie Consent by Privacy Policies Generator website
jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen

Rückwirkungsverbot

Rückwirkungsverbot

Das strafrechtliche Rückwirkungs­verbot ergibt sich aus Art. 103 II GG und (gleichlautend) § 1 StGB: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

  • Der Gesetzgeber darf nicht im Nachhinein Handlungen für strafbar erklären, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung straflos waren.

Eine Ausnahme gilt für Taten, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar waren (Art. 7 II MRK).

In Bezug auf die Strafandrohung bestimmt § 2 StGB:

  • Bei einer Änderung während der Tatbegehung gilt das Gesetz, das zur Zeit der Beendigung gilt (§ 2 II StGB).
  • Bei einer Änderung nach Beendigung, aber vor der Entscheidung über die Tat gilt das mildere Gesetz (§ 2 III StGB).

FAQ: Rückwirkungsverbot

Strafrecht Definitionen > Grundsätze > Rückwirkungsverbot | Analogieverbot | Bestimmtheitsgrundsatz | Gesetzlichkeitsprinzip | Auslegungsmethoden | Aufbau der Straftat




FAQ

Was besagt das Rückwirkungsverbot?

Wo ist das Rückwirkungsverbot gesetzlich verankert?

Für welche Taten gilt das Rückwirkungsverbot nicht?


Verwandte Themen

Gesetzlichkeitsprinzip | Bestimmtheitsgrundsatz


Links

Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
BVerfGE 95,96: Strafbarkeit von Grenzsoldaten der DDR
Sevim Kurt: Zeitliche Überbegriffe · Die Umgehung des Rückwirkungsverbots durch Rückgriff auf Naturrecht (2010) | amazon.de
Roman Pelzel: Die Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips durch die Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot unter Berücksichtigung von BVerfGE 95, 96 (2009) | amazon.de

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz