Schuldfähigkeit ist die erste Voraussetzung für schuldhaftes Handeln. Wer nicht schuldfähig ist, darf nicht bestraft werden. Nicht schuldfähig sind:
das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.(§ 20 StGB).
Die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB ist in der Praxis selten (0,1 % aller Straftaten) und wird teilweise mit der Rechtsfigur der actio libera in causa umgangen. Häufiger kommt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor (ca. 3 % aller Straftaten), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol. Hier gelten folgende Beweisregeln:
Was bedeutet Schuldfähigkeit im Sinne des Strafrechts?
Ab welcher Blutalkoholkonzentration liegt der Verdacht einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nahe?
Schuld | actio libera in causa
→ juraSchema.de: Prüfungsschema actio libera in causa
→ juraSchema.de: Prüfungsschema Vollrausch (§ 323a StGB)
→ juraCrash.de: Crashkurs Schuld
→ juraCrash.de: Crashkurs Blutalkohol
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