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Schuldfähigkeit

Schuldfähigkeit

Schuldfähigkeit ist die erste Voraussetzung für schuldhaftes Handeln. Wer nicht schuldfähig ist, darf nicht bestraft werden. Nicht schuldfähig sind:

  • Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB),
  • Menschen, die aufgrund einer anormalen Störung der psychischen Verfassung unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (§ 20 StGB).

Die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB ist in der Praxis selten (0,1 % aller Straftaten) und wird teilweise mit der Rechtsfigur der actio libera in causa umgangen. Häufiger kommt die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vor (ca. 3 % aller Straftaten), insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol. Hier gelten folgende Beweisregeln:

  • Der Verdacht einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) liegt ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 3 ‰ nahe (Tötungsdelikte: 3,3 ‰).
  • Für verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gilt eine BAK von 2 ‰ (2,2 ‰).

FAQ: Schuldfähigkeit

Strafrecht Definitionen > Schuld > Schuldfähigkeit > actio libera in causa




FAQ

Wer ist nicht schuldfähig?

Was bedeutet Schuldfähigkeit im Sinne des Strafrechts?

Ab welcher Blutalkoholkonzentration liegt der Verdacht einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nahe?

Ab welcher Blutalkoholkonzentration liegt der Verdacht einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nahe?


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Schuld | actio libera in causa


Links

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