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Soziale Handlungslehre

Soziale Handlungslehre

Nach der sozialen Handlungs­lehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten.

  • Ein Verhalten ist sozialerheblich, wenn es das Verhältnis eines Menschen zu seiner Umwelt berührt.
  • Die erstrebten oder unerwünschten Folgen dieses Verhaltens müssen geeignet sein, im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung zu sein.

Die soziale Handlungslehre ist eine Erweiterung der finalen Handlungslehre. Auch bei der sozialen Handlungslehre gehört der Vorsatz in den Tatbestand. Der Unterschied besteht darin, dass die soziale Handlungslehre das Verhalten des Menschen als rein gesellschaftliches Phänomen ansieht. Eine Handlung sei strafrechtlich nur als ein willkürliches Verhalten zur sozialen Außenwelt relevant.

An der sozialen Handlungslehre wird kritisiert, dass sie durch die Berücksichtigung der Sozialerheblichkeit bereits bei der Definition der Handlung die Grenzen zur objektiven Zurechnung eines Kausalverlaufs verschwimmen lasse. Ohne Rückgriff auf den jeweiligen Tatbestand sei eine Definition von Handlungen nicht möglich.

FAQ: Soziale Handlungslehre
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FAQ

Wie beschreibt die soziale Handlungslehre eine Handlung im strafrechtlichen Sinne?

Mit welcher Handlungslehre ist die soziale Handlungslehre eng verwandt?

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen sozialer und finaler Handlungslehre?


Soziale Handlungslehre in 36 Sekunden

▸ Definition · Soziale Handlungslehre
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Links

Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
Lasha-Giorgi Kutalia: Soziale Handlungslehre (in: Handlungslehre Strafrechtliche Konzeption, S. 43 ff.) (PDF)

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