Nach der sozialen Handlungslehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten. Die soziale Handlungslehre ist eine Erweiterung der finalen Handlungslehre.
An der sozialen Handlungslehre wird kritisiert, dass sie durch die Berücksichtigung der Sozialerheblichkeit bereits bei der Definition der Handlung die Grenzen zur objektiven Zurechnung eines Kausalverlaufs verschwimmen lässt.
Wie beschreibt die soziale Handlungslehre eine Handlung im strafrechtlichen Sinne?
Mit welcher Handlungslehre ist die soziale Handlungslehre eng verwandt?
· · ·
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Handlung > Soziale Handlungslehre | Kausale Handlungslehre | Finale Handlungslehre