Nach der sozialen Handlungslehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten.
Die soziale Handlungslehre ist eine Erweiterung der finalen Handlungslehre. Auch bei der sozialen Handlungslehre gehört der Vorsatz in den Tatbestand. Der Unterschied besteht darin, dass die soziale Handlungslehre das Verhalten des Menschen als rein gesellschaftliches Phänomen ansieht. Eine Handlung sei strafrechtlich nur als ein normativ geprägtes Verhalten zur sozialen Außenwelt relevant.
An der sozialen Handlungslehre wird kritisiert, dass sie durch die Berücksichtigung der Sozialerheblichkeit bereits bei der Definition der Handlung die Grenzen zur objektiven Zurechnung eines Kausalverlaufs verschwimmen lasse. Ohne Rückgriff auf den jeweiligen Tatbestand sei eine Definition von Handlungen nicht möglich.
Normativer SchuldbegriffDie Schuld konzentrierte sich danach auf die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat, nicht deren Wissen und Wollen (normativer Schuldbegriff). […] Dieses Verständnis datiert in seinen Ursprüngen schon aus der Phase vor dem Finalismus. Die modernen sozialen und personalen Handlungslehren konnten später an diese anknüpfen und den Finalismus verdrängen. Entscheidend war, dass die Handlung als ein menschliches Verhalten verstanden wurde, dem objektiv eine bestimmte soziale Relevanz wertend beigemessen werden kann.
Frank Meyer
→ FAQ: Soziale Handlungslehre
→ Video: Soziale Handlungslehre in 36 Sekunden
Wie beschreibt die soziale Handlungslehre eine Handlung im strafrechtlichen Sinne?
Mit welcher Handlungslehre ist die soziale Handlungslehre eng verwandt?
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen sozialer und finaler Handlungslehre?
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→ Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
→ Lasha-Giorgi Kutalia: Soziale Handlungslehre (in: Handlungslehre Strafrechtliche Konzeption, S. 43 ff.) (PDF)
→ Frank Meyer: Einführung in die Handlungslehre (PDF)