Nach der sozialen Handlungslehre ist eine Handlung im strafrechtlichen Sinne ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten.
Die soziale Handlungslehre ist eine Erweiterung der finalen Handlungslehre. Auch bei der sozialen Handlungslehre gehört der Vorsatz in den Tatbestand. Der Unterschied besteht darin, dass die soziale Handlungslehre das Verhalten des Menschen als rein gesellschaftliches Phänomen ansieht. Eine Handlung sei strafrechtlich nur als ein willkürliches Verhalten zur sozialen Außenwelt relevant.
An der sozialen Handlungslehre wird kritisiert, dass sie durch die Berücksichtigung der Sozialerheblichkeit bereits bei der Definition der Handlung die Grenzen zur objektiven Zurechnung eines Kausalverlaufs verschwimmen lasse. Ohne Rückgriff auf den jeweiligen Tatbestand sei eine Definition von Handlungen nicht möglich.
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Wie beschreibt die soziale Handlungslehre eine Handlung im strafrechtlichen Sinne?
Mit welcher Handlungslehre ist die soziale Handlungslehre eng verwandt?
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen sozialer und finaler Handlungslehre?
▸ Definition · Soziale Handlungslehre
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Handlung | Unterlassungsdelikt | Finale Handlungslehre | Kausale Handlungslehre
→ Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
→ Lasha-Giorgi Kutalia: Soziale Handlungslehre (in: Handlungslehre Strafrechtliche Konzeption, S. 43 ff.) (PDF)