Ein Strafausschließungsgrund bezeichnet Umstände, die eine Strafbarkeit von vornherein ausschließen. Diese persönlichen Gründe (limitierte Akzessorietät) liegen bereits vor der Begehung der Tat vor. Strafausschließungsgründe werden nach der Schuld geprüft.
Beispiele:
Umstritten ist die Behandlung von Irrtümern über Strafausschließungsgründe.
Ein Strafaufhebungsgrund lässt die Strafbarkeit erst im Nachhinein entfallen.
Angehörigeneigenschaft bei Begünstigung (§ 257 StGB) und Strafvereitelung (§ 258 StGB)§ 257 StGB enthält anders als § 258 Abs. 6 StGB kein Angehörigenprivileg. § 258 Abs. 6 StGB ist nicht entsprechend auf die Begünstigung anwendbar. Die Strafvereitelung richtet sich gegen den Strafanspruch des Staates; der persönliche Strafausschließungsgrund soll dem Angehörigen ersparen, an der Überführung eines Angehörigen mitwirken zu müssen. § 257 StGB stellt dagegen die Vorteilssicherung im Interesse des Vortäters unter Strafe. Zudem macht sich selbst derjenige strafbar, der einen Angehörigen begünstigt, um ihn der Bestrafung zu entziehen, und ihm zugleich die Vorteile seiner Tat sichern will, sofern die Strafvereitelung auch ohne gleichzeitige Begünstigung erreicht werden kann.
BGH 1 StR 683/18
→ FAQ: Strafausschließungsgrund
Was ist ein Strafausschließungsgrund?
Was ist der Unterschied zwischen einem Strafausschließungsgrund und einem Strafaufhebungsgrund?
Wo wird ein Strafausschließungsgrund geprüft?
Strafrecht Definitionen > Schuld > Strafausschließungsgrund | Schuldfähigkeit | Entschuldigungsgründe | Strafaufhebungsgrund
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Verwandte Themen: Strafaufhebungsgrund | Tatbestand | Rechtswidrigkeit | Schuld
→ Prüfungsschema Begünstigung (§ 257 StGB)
→ Prüfungsschema Strafvereitelung (§ 258 StGB)
→ BGH 2 StR 505/97: Anwendbarkeit des persönlichen Strafausschließungsgrunds bei der Strafvereitelung
→ BGH 1 StR 318/62: Anwendbarkeit des Zweifelssatzes bei Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen
→ BGH 5 Str 261/70: Irrtum beim Haus- und Familiendiebstahl
→ Markus Klimsch: Die dogmatische Behandlung des Irrtums über Entschuldigungsgründe unter Berücksichtigung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (1993) | Amazon #Anzeige
→ René Bloy: Die dogmatische Bedeutung der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe (1976) | Amazon #Anzeige