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Strenge Schuldtheorie

Strenge Schuldtheorie

Nach der strengen Schuldtheorie berührt ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit (Erlaubnis­tatbestands­irrtum) lediglich die Schuld. Begründung: Das Unrechtsbewusstsein fehlt. Der Erlaubnis­tatbestands­irrtum ist daher ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Die Theorie differenziert streng zwischen Vorsatz und Unrechtsbewusstsein.

  • Der Vorsatz im subjektiven Tatbestand bleibt unberührt.
  • Bei Vermeidbarkeit des Irrtums kann die Strafe nach § 17 Satz 2 StGB gemildert werden.

An der strengen Schuldtheorie wird insbesondere kritisiert, dass sich der Täter nach seiner Vorstellung von den tatsächlichen Umständen rechtstreu verhält. Er dehne nicht (wie beim Verbotsirrtum) Normen zu seinen Gunsten aus, weil er von der Appellfunktion der Norm nicht berührt werde. Der Erlaubnistatbestandsirrtum sei deshalb eher mit dem Tatbestandsirrtum vergleichbar.

FAQ: Strenge Schuldtheorie
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FAQ

Wie behandelt die strenge Schuldtheorie den Erlaubnistatbestandsirrtum?

Was ist streng an der strengen Schuldtheorie?

Was ist die Rechtsfolge bei einem vermeidbaren Erlaubnistatbestandsirrtum nach der strengen Schuldtheorie?


Strenge Schuldtheorie in 29 Sekunden

▸ Definition · Strenge Schuldtheorie
▸ Differenzierung · Vorsatz - Unrechtsbewusstsein


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