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Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die subjektive Sorgfaltspflicht­verletzung ist bei der Fahrlässigkeit ein Element der Schuld. Der eingetretene Erfolg (inklusive des dazu führenden Kausalverlaufs) muss für den Täter individuell vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein. Sonst liegt kein fahrlässiges Verhalten vor.

  • Maßstab für die subjektive Sorgfaltspflicht sind die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters.
  • Fehlen dem Täter solche Kenntnisse und Fähigkeiten, ist ihm kein Schuldvorwurf zu machen.

Beispiel: Wer aufgrund eines traumatischen Erlebnisses nicht in der Lage ist, einen Verwundeten zu behandeln, verstößt zwar gegen eine objektive Sorgfaltspflicht. Dies ist im subjektiv aber nicht vorwerfbar.

Auch die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs ist ein Element der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung. Ein Täter handelt schuldlos, wenn es ihm nach seinen persönlichen Eigenschaften nicht möglich war, den Erfolg (zumindest in seinen Grundzügen) vorauszuahnen. Der grundsätzliche Maßstab ist dabei ein objektiver Dritter.

FAQ: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Video: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung in 45 Sekunden

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FAQ

An welcher Stelle des Deliktsaufbaus wird die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung geprüft?

Was wird bei der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung beim Fahrlässigkeitsdelikt geprüft?

Was ist der Maßstab für die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung?


Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung in 45 Sekunden

▸ Definition · Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
▸ Maßstab · Persönliche Kenntnisse und Fähigkeiten
▸ Beispiel · Traumatisches Erlebnis und Behandlungspflicht


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