Das subjektive Rechtfertigungselement ist die innere Einstellung des Täters zum Rechtfertigungsgrund.
Erklärung
Das subjektive Rechtfertigungselement ist die innere Einstellung des Täters zum jeweiligen Rechtfertigungsgrund. Bei der Notwehr oder Nothilfe ist dies zum Beispiel der Verteidigungswille. Die Notwendigkeit eines subjektiven Rechtfertigungselements und dessen Voraussetzungen sind umstritten.
Beispiel: T schlägt eine Fensterscheibe des Hauses ein, in dem sich der schlafende O befindet. T weiß nicht, dass im Haus gerade Gas aus einem Rohr austritt. T's Einwerfen der Fensterscheibe verhindert den Tod des O.
Die objektive Theorie hält das das subjektive Rechtfertigungselement für nicht erforderlich. Die in Wirklichkeit vorliegende Situation reiche für die Rechtfertigung aus. Es macht nach dieser Theorie keinen Unterschied, ob der Täter weiß, dass sein Handeln objektiv gerechtfertigt ist oder nicht. Die Tat ist in jedem Fall straflos.
Nach der Kenntnistheorie muss sich der Täter der rechtfertigenden Situation zumindest bewusst sein. Es kommt nach dieser Theorie aber nicht darauf an, ob der Täter durch die Rechtfertigungssituation zur Tat motiviert wird.
Die Willenstheorie fordert zusätzlich zur Situationskenntnis ein Handeln mit Verteidigungswillen. Der Täter müsse sich von der Motivation leiten lassen, die Rechtsordnung zu verteidigen.
Rechtsfolge: Nach der objektiven Theorie ist der Täter straflos. Die Theorien, die ein subjektives Rechtsfertigungselement voraussetzen, bestrafen entweder wegen versuchter oder vollendeter Tat.
Keine Rechtfertigung ohne subjektives Element Dass jeder Rechtfertigungsgrund auch ein subjektives Element besitzt, ist mittlerweile weitestgehend anerkannt. Denn vollständig aufgehoben wird das Unrecht deliktstatbestandlichen Handelns nur, wenn der Täter die objektiv bestehende Rechtfertigungslage auch subjektiv erfasst. Anderenfalls bleibt sein Verhalten nach seiner Vorstellung von der Tat auf die Verwirklichung von Unrecht gerichtet und damit strafwürdig. Armin Engländer
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→ BGH 4 StR 551/12: Subjektives Rechtfertigungselement → Armin Engländer: Der Verteidigungswille bei Notwehr und Notwehrexzess → Ekrem Comoglu: Das subjektive Rechtfertigungselement im türkischen Strafrecht im Spiegel der deutschen subjektiven Rechtfertigungselemente (2017) | Amazon #Anzeige
→ Jürgen Rath: Das subjektive Rechtfertigungselement · Zur kriminalrechtlichen Relevanz eines subjektiven Elements in der Ebene des Unrechtsausschlusses (2012) | Amazon #Anzeige
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