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Subsidiarität

Subsidiarität

Die Subsidiarität ist eine Form der unechten Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) bei Handlungseinheit. Eine Norm kommt nur hilfsweise (subsidiär) zur Anwendung, wenn nicht eine andere Norm greift. Die verdrängte Norm ist nachrangig. Sie taucht nicht im Schuldspruch auf, obwohl sie an sich durch dieselbe Handlung verwirklicht wurde.

Der Subsidiarität liegt der Gedanke zugrunde, dass die verdrängende Norm das Rechtsgut ausreichend schützt, weil sie eine intensivere Verletzung desselben Rechtsguts unter Strafe stellt. Eine Verurteilung wegen der schwächeren Norm ist dann nicht erforderlich. Unterschieden wird ausdrückliche und stillschweigende (materielle) Subsidiarität.

Ausdrückliche Subsidiarität:

  • § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen) und § 246 (Unterschlagung): … wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
  • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr): … wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Stillschweigende Subsidiarität:

FAQ: Subsidiarität

Strafrecht Definitionen > Konkurrenzen > Unechte Konkurrenz > Subsidiarität | Spezialität | Konsumtion | Mitbestrafte Vortat | Mitbestrafte Nachtat




FAQ

Was bedeutet Subsidiarität im Strafrecht?

Was ist ausdrückliche Subsidiarität?

Was ist stillschweigende Subsidiarität?

Beispiele für stillschweigende Subsidiarität?


Verwandte Themen

Unechte Konkurrenz | Spezialität | Konsumtion | Handlungseinheit


Links

Prüfungsschema Konkurrenzen
Prüfungsschema Unterschlagung (§ 246 StGB)
Prüfungsschema Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Crashkurs Konkurrenzen
BGH 5 StR 157/20: Definitionen zur Subsidiarität (Leitsatz 2b)
BGHSt 47, 243: Subsidiaritätsklauseln der §§ 246, 265 StGB
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