Die Subsidiarität ist eine Form der unechten Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) bei Handlungseinheit. Eine Norm kommt nur hilfsweise (subsidiär) zur Anwendung, wenn nicht eine andere Norm greift. Die verdrängte Norm ist nachrangig. Sie taucht nicht im Schuldspruch auf, obwohl sie an sich durch dieselbe Handlung verwirklicht wurde.
Der Subsidiarität liegt der Gedanke zugrunde, dass die verdrängende Norm das Rechtsgut ausreichend schützt, weil sie eine intensivere Verletzung desselben Rechtsguts unter Strafe stellt. Eine Verurteilung wegen der schwächeren Norm ist dann nicht erforderlich. Unterschieden wird ausdrückliche und stillschweigende (materielle) Subsidiarität.
Ausdrückliche Subsidiarität:
… wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
… wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Stillschweigende Subsidiarität:
Strafrecht Definitionen > Konkurrenzen > Unechte Konkurrenz > Subsidiarität | Spezialität | Konsumtion | Mitbestrafte Vortat | Mitbestrafte Nachtat
Was bedeutet Subsidiarität im Strafrecht?
Was ist ausdrückliche Subsidiarität?
Was ist stillschweigende Subsidiarität?
Beispiele für stillschweigende Subsidiarität?
Unechte Konkurrenz | Spezialität | Konsumtion | Handlungseinheit
→ Prüfungsschema Konkurrenzen
→ Prüfungsschema Unterschlagung (§ 246 StGB)
→ Prüfungsschema Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)
→ Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
→ Crashkurs Konkurrenzen
→ BGH 5 StR 157/20: Definitionen zur Subsidiarität (Leitsatz 2b)
→ BGHSt 47, 243: Subsidiaritätsklauseln der §§ 246, 265 StGB
→ Gudrun Hochmayr: Subsidiarität und Konsumtion · Ein Beitrag zur strafrechtlichen Konkurrenzlehre (1997) | amazon.de
→ Herbert Berthold: Die Erscheinung der Subsidiarität im Strafrecht (1929) | amazon.de