Täter ist eine Person, die eine Straftat selbst (als unmittelbarer Täter) oder durch einen anderen (als mittelbarer Täter) begeht (§ 25 I StGB).
Der Begriff des Täters hat daher seinen Sinn vor allem in der Abgrenzung zu Gehilfen und Anstiftern. Bei Fahrlässigkeit gibt es nur Täter, keine Mittäter (str.) und keine Teilnehmer (str.).
Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme in Zweifelsfällen werden grundsätzlich zwei Ansätze vertreten:
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Täterschaft > Alleintäter | Mittäterschaft | Mittelbare Täterschaft | Nebentäter
Wer ist im strafrechtlichen Sinne Täter?
Was ist das Gegenstück zum Täter?
Was ist der Oberbegriff für Täter und Teilnehmer?
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ BGH GSSt 1/05: Abgrenzung von Versuch und Vollendung bei BtMG-Straftaten über Täterschaft und Teilnahme
→ Bernd Schünemann: Täterschaft als Herrschaft über den Grund des Erfolges (2020) | amazon.de
→ Claus Roxin: Täterschaft und Tatherrschaft (2019) | amazon.de
→ Bastian Kreuzberg: Täterschaft und Teilnahme als Handlungsunrechtstypen (2019) | amazon.de
→ Tillmann Böß: Zum Verhältnis von Tat- und Täterbegriff im Strafrecht (2019) | amazon.de
→ Henrike Stein: Die Regelung von Täterschaft und Teilnahme im europäischen Strafrecht am Beispiel Deutschlands, Frankreichs, Spaniens, Österreichs und Englands (2001) | amazon.de