Unter einer teleologischen Reduktion versteht man die restriktive Auslegung einer Norm für Fälle, die vom Wortsinn her erfasst werden, aber aufgrund des Ziels und des Zwecks der Norm unpassend erscheinen.
Eine teleologische Reduktion wird dann notwendig, wenn der Gesetzgeber zu viel geregelt hat. Die vom Wortlaut erfassten Fälle widersprechen der eigentlichen Zielsetzung des Gesetzes.
Beispiel: Üble Nachrede oder Verleumdung (§ 186 StGB, § 187 StGB) im engsten Familienkreis.
Die teleologische Reduktion ist das Gegenteil der analogen Auslegung einer Norm. Mit einer Analogie werden Lücken geschlossen, wenn vom Gesetzgeber versäumt wurde, eine Ausnahmeregelung zu schaffen. Die teleologische Reduktion verhindert dagegen eine zu weitgehende Anwendung einer Norm. In der Praxis der Rechtsprechung sind teleologische Reduktionen seltene Ausnahmen.
BGH: Keine teleologische Reduktion des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMGFür eine einschränkende Auslegung des Tatbestands im Wege einer teleologischen Reduktion ist nach Auffassung des Senats schon deshalb kein Raum, weil sich für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gefahr für das geschützte Rechtsgut nach Lage der Dinge gänzlich ausgeschlossen erscheint, vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Handelsbegriffes im Betäubungsmittelstrafrecht und des Schutzzwecks des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG keine sachgerechten, abstrakt formulierbaren Kriterien finden lassen.
BGH 4 StR 303/19
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Was ist eine teleologische Reduktion?
Was ist das Gegenteil einer teleologischen Reduktion?
Wann ist die teleologische Reduktion einer Norm geboten?
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