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Übernahmefahrlässigkeit

Übernahmefahrlässigkeit

Übernahme­fahrlässigkeit ist eine besondere Form der objektiven Sorgfaltspflicht­verletzung bei der Fahrlässigkeit. Jemand übernimmt eine Tätigkeit, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen.

Beispiel: Ein Arzt führt eine komplizierte Operation durch, obwohl er sich mit deren spezifischen Risiken nicht auskennt. Bei der Operation selbst handelt er im Rahmen seiner Fähigkeiten, begeht aber einen Fehler, den ein Spezialist nicht begangen hätte.

  • Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist hier nicht durch die Ausführung der Operation, sondern die Übernahme begründet. Der Arzt hätte die Operation ablehnen müssen.
  • Dies gilt natürlich nur, soweit kein Notfall vorlag und ein anderer Arzt mit Spezialkenntnissen die Aufgabe hätte übernehmen können.

Der Gedanke der Übernahmefahrlässigkeit hat Ähnlichkeit mit Konstrukt der actio libera in causa.

FAQ: Übernahmefahrlässigkeit

Strafrecht Definitionen > Fahrlässigkeit > Objektive Sorgfaltspflichtverletzung > Übernahmefahrlässigkeit | Vertrauensgrundsatz




FAQ

Wo liegt der strafrechtliche Vorwurf in Fällen der sogenannten Übernahmefahrlässigkeit begründet?

Beispiel für einen Fall der Übernahmefahrlässigkeit?

Mit welcher Rechtsfigur hat die Übernahmefahrlässigkeit Ähnlichkeit?


Verwandte Themen

Fahrlässigkeit | Objektive Sorgfaltspflichtverletzung | actio libera in causa


Links

Prüfungsschema Fahrlässigkeit
Crashkurs Fahrlässigkeit
BGH 3 StR 271/97: Übernahmefahrlässigkeit durch Fortführen einer Therapie
BGH 5 StR 18/10: Übernahmefahrlässigkeit bei einem Arzt, der eine Tätigkeit ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse übernimmt

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