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Überwachungsgarant

Überwachungsgarant

Den Überwachungs­garanten trifft eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne von § 13 StGB. Er trägt Verantwortung für eine Gefahrenquelle – im Gegensatz zum Beschützergaranten, der ein Rechtsgut vor Gefahren schützen muss. Ein Verstoß kann die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts begründen.

Beispiel: Der Hundebesitzer trägt Sorge dafür, dass sein Tier keine Menschen angreift.

In Bezug auf die Verantwortlichkeit für Personen als Gefahrenquellen gilt:

  • Aufsichtspersonen sind verpflichtet, unterstellte Personen zu überwachen, wenn diese nicht voll verantwortlich handeln.
  • Vergleichbare Aufsichtsverhältnisse bei voll verantwortlich handelnden Personen sind zum Beispiel Haftanstalten, das Militär, Fahrlehrer/Fahrschüler und Ähnliches.
  • Auch innerhalb von Betrieben kann ein solches Verhältnis vorliegen, das sich aus der betrieblichen Organisationsherrschaft herleiten lässt (str.).

Die Stellung eines Überwachungsgaranten kann auch durch Ingerenz begründet werden: Der Täter führt eine Gefahr durch pflichtwidriges (hM) Verhalten selbst herbei.

FAQ: Überwachungsgarant

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FAQ

Was ist ein Überwachungsgarant?

Was ist der Unterschied zwischen einem Überwachungsgaranten und einem Beschützergaranten?

Gibt es eine Garantenstellung in Bezug auf die Überwachung voll verantwortlich handelnder anderer Personen?


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Links

Prüfungsschema Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
Crashkurs Unterlassungsdelikte
BGH 4 StR 416/20: Stellung des Überwachungsgaranten als besonderes persönliches Merkmal isV. § 28 I StGB
BGH 5 StR 281/01: Mitglieder des Politbüros als Überwachungsgaranten für das DDR-Grenzregime
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