Eine sogenannte Umstiftung liegt vor, wenn die bereits zu einem bestimmten Delikt entschlossene Person (omnimodo facturus) zu einer anderen Tat motiviert wird. Der Vorsatz wird umgelenkt
. Die neue Tat ist weder eine Qualifikation, noch eine Privilegierung oder ein Regelbeispiel des Grundtatbestands. Sie kann auch auf eine völlig ungleichartige Rechtsgutsverletzung gerichtet sein.
Beispiel: Lena beabsichtigt, Laura ernsthaft zu verletzen, um sich an ihr zu rächen. Lara redet auf Lena ein und überzeugt sie, dass es besser sei, Lauras Fahrrad zu demolieren.
In der Regel liegt in solchen Fällen eine Anstiftung vor. Wenn die Umstiftung einer Abstiftung ähnelt (Anstiftung zur Verletzung eines anderen Rechtsguts, was im Endeffekt aber weniger einschneidend wirkt), kommen eventuell Rechtfertigungsgründe in Betracht:
Auch bei der Strafzumessung kann die Umstiftung eine Rolle spielen.
→ FAQ: Umstiftung
→ Video: Umstiftung in 49 Sekunden
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Wie wird die Umstiftung
bestraft?
Wo ist die Umstiftung gesetzlich geregelt?
▸ Definition · Umstiftung
▸ Beispiel · Sachbeschädigung statt Körperverletzung
▸ Rechtsfolge · Anstiftung
→ Prüfungsschema Anstiftung
→ Prüfungsschema Beihilfe
→ Prüfungsschema Erfolgsqualifiziertes Delikt
→ Prüfungsschema Täterschaft/Teilnahme
→ Prüfungsschema Rechtfertigender Notstand
→ Prüfungsschema Defensivnotstand
→ Prüfungsschema Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
→ Crashkurs Täterschaft und Teilnahme
→ lecturio.de: Aufstiftung, Umstiftung, Abstiftung – Sonderfälle der Anstiftung