Beim unbeendeten Versuch hat der Täter noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung für die Tatbestandsverwirklichung nötig ist.
Erklärung
Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter zur Tat bereits unmittelbar angesetzt hat. Er hat jedoch noch nicht alles getan, was nach seiner Vorstellung für die Tatvollendung nötig ist.
Beispiel: T will O mit mehreren Messerstichen töten. Er lauert O von hinten auf und sticht das erste Mal zu.
Dies gilt im Beispiel jedoch nur für das Tötungsdelikt, nicht aber für die vollendete gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Macht sich der Täter nach Abschluss seiner Handlungen überhaupt keine Vorstellungen darüber, ob die Tat vollendet ist, liegt kein unbeendeter, sondern ein beendeter Versuch vor.
BGH: Kein unbeendeter Versuch bei Gleichgültigkeit Würde man hier darauf abstellen, dass der Gleichgültige auch den Nichteintritt des Taterfolges für möglich hält - und deshalb einen unbeendeten Versuch annehmen, von dem durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurückgetreten werden könnte -, so käme der Täter in den Genuss der Straffreiheit, obwohl er keine Distanzierung von der drohenden Rechtsgutverletzung, geschweige denn eine innere Umkehr, erkennen lässt. Das stünde mit der dem § 24 StGB zugrundeliegenden Wertentscheidung nicht im Einklang. BGH 2 StR 449/94
FAQ
Wie lange ist ein Versuch unbeendet?So lange der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Verwirklichung des Tatbestands nötig ist.
→ Prüfungsschema Versuch
→ Crashkurs Versuch
→ BGHSt 40, 304: Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch → Benjamin Theis: Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung · Zur Strafbarkeit von nach Tätervorstellung nicht vollständig vollzogenen Handlungen (2016) | Amazon #Anzeige
→ Markus Kampermann: Grundkonstellationen beim Rücktritt vom Versuch · Zur Abgrenzung von fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch in § 24 Abs. 1 StGB (1992) | Amazon #Anzeige
→ Björn Burkhardt: Der Rücktritt als Rechtsfolgebestimmung: Eine Untersuchung anhand des Abgrenzungsproblems von beendetem und unbeendetem Versuch (1975) | Amazon #Anzeige