Cookie Consent by Privacy Policies Generator website
jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen

Unbewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter objektiv und subjektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, aber (im Gegensatz zur bewussten Fahrlässigkeit) nicht erkennt, dass er durch sein Verhalten einen Tatbestand erfüllt. Er hätte dies aber objektiv und nach seinen persönlichen Fähigkeiten erkennen können.

Die schulddogmatische Begründung der Strafbarkeit unbewusster Fahrlässigkeit ist schwierig. Denn der Täter handelt nicht willentlich in Bezug auf den Tatbestandserfolg. Dieser ist ihm ja überhaupt nicht bewusst. Zur Strafbarkeit der unbewussten Fahrlässigkeit werden zwei Lösungsansätze vertreten:

  • Verstandesschuld: Der Täter kann über den Gebrauch seiner Einsichtsfähigkeit frei entscheiden. Es liegt an ihm, Irrtümer zu vermeiden.
  • Lebensführungsschuld: Der Täter hat sich vorwerfbar nicht zu einer rechtstreuen Persönlichkeit erzogen.

Das Strafgesetz definiert Fahrlässigkeit nicht. Ob der Täter bewusst oder unbewusst fahrlässig gehandelt hat, ist nur für die Strafzumessung im Einzelfall relevant.

FAQ: Unbewusste Fahrlässigkeit
Video: Unbewusste Fahrlässigkeit in 56 Sekunden

Strafrecht Definitionen > Fahrlässigkeit > Grade der Fahrlässigkeit > Unbewusste Fahrlässigkeit | Bewusste Fahrlässigkeit | Leichtfertigkeit




FAQ

Was ist unbewusste Fahrlässigkeit?

Wofür ist im Strafrecht die Entscheidung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit relevant?

Wo ist unbewusste Fahrlässigkeit im StGB definiert?


Unbewusste Fahrlässigkeit in 56 Sekunden

▸ Definition · Unbewusste Fahrlässigkeit
▸ Sinn · Strafzumessung
▸ Begründung · Verstand/Lebensführung


Verwandte Themen

Bedingter Vorsatz | Bewusste Fahrlässigkeit | Irrtum | Erfolgsdelikt


Links

Prüfungsschema Fahrlässigkeit
Crashkurs Fahrlässigkeit
Arnd Koch: Zur Strafbarkeit unbewusster Fahrlässigkeit (PDF)
Gunnar Spilgies: Aporie der Schuldbegründung bei unbewusster Fahrlässigkeit (PDF)

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz