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Unechte Konkurrenz

Unechte Konkurrenz

Ein Fall der unechten Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) ist gegeben, wenn ein Tatbestand den anderen verdrängt. Der Täter erfüllt durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Tatbestände, aber die verdrängten Tatbestände erscheinen nicht im Urteil. Deswegen ist die Konkurrenz unecht. Es gibt fünf Fälle der unechten Konkurrenz:

Bei der Beteiligung kann ein verdrängter Tatbestand jedoch wieder aufleben. Beispiel: Der Gehilfe wird wegen Beihilfe zum Totschlag, der Täter wegen Mordes verurteilt (siehe limitierte Akzessorietät).

FAQ: Unechte Konkurrenz

Strafrecht Definitionen > Konkurrenzen > Unechte Konkurrenz > Spezialität | Subsidiarität | Konsumtion | Mitbestrafte Vortat | Mitbestrafte Nachtat




FAQ

Was bedeutet unecht bei der unechten Konkurrenz?

Welche Formen der unechten Konkurrenz gibt es bei Handlungseinheit?

Welche Formen der unechten Konkurrenz gibt es bei Handlungsmehrheit?

In welchen Fällen können durch unechte Konkurrenz verdrängte Tatbestände wieder aufleben?


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