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Unechte Konkurrenz

Unechte Konkurrenz

Ein Fall der unechten Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) ist gegeben, wenn ein Tatbestand den anderen verdrängt. Der Täter erfüllt durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Tatbestände, aber nicht alle sind notwendig, um das Unrecht der Tat zu zu erfassen. Die verdrängten Tatbestände erscheinen nicht im Urteil. Deswegen ist die Konkurrenz unecht. Es gibt fünf Fälle der unechten Konkurrenz:

Bei der Beteiligung kann ein verdrängter Tatbestand jedoch wieder aufleben. Beispiel: Der Gehilfe wird wegen Beihilfe zum Totschlag, der Täter wegen Mordes verurteilt (siehe limitierte Akzessorietät).

Erfassung des Unrechtsgehalts
Gesetzeskonkurrenz bedeutet, dass ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Straftatbestände erfüllt, zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber anders als im Fall der Tateinheit bereits die Anwendung eines Tatbestandes ausreicht, so dass die übrigen Straftatbestände zurücktreten müssen.
BGH 5 StR 157/20

FAQ: Unechte Konkurrenz




FAQ

Was bedeutet unecht bei der unechten Konkurrenz?

Welche Formen der unechten Konkurrenz gibt es bei Handlungseinheit?

Welche Formen der unechten Konkurrenz gibt es bei Handlungsmehrheit?

In welchen Fällen können durch unechte Konkurrenz verdrängte Tatbestände wieder aufleben?


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