Beim untauglichen Versuch irrt der Täter über den Sachverhalt. Er stellt sich einen Umstand vor, der eine Straftat begründen würde. Dieser Umstand liegt aber tatsächlich nicht vor. Die Tat ist von vornherein zum Scheitern verurteilt.
Beispiel: T schießt auf eine Schaufensterpuppe, die er für einen Menschen hält.
Rechtsfolge: Strafbarer Versuch des Totschlags gemäß §§ 212, 22 StGB (nach seiner Vorstellung von der Tat
). Ein Absehen von Strafe oder Strafmilderung ist nur bei grobem Unverstand (§ 23 III StGB) möglich.
Der untaugliche Versuch ist ein umgekehrter Tatbestandsirrtum.
Was ist der Unterschied zwischen untauglichem Versuch und Wahndelikt?
Ist der untaugliche Versuch strafbar?
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