Bei einem Unternehmensdelikt ist der Versuch bereits ein Teil des Tatbestands. Mit dem Versuch liegt bereits Vollendung vor.
Erklärung
Ein Unternehmensdelikt ist ein Tatbestand, der bereits im Versuchsstadium vollendet ist. Beim Unternehmensdelikt gilt:
Versuch = Vollendung
Es gibt zwei Typen von Unternehmensdelikten:
Echte Unternehmensdelikte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Hier wird die Wendung wer es unternimmt … o. Ä. benutzt.
Unechte Unternehmensdelikte beschreiben die Tat mit finalen Tätigkeitswörtern, um objektiv ambivalente Tathandlungen genauer zu bezeichnen. Die Handlung selbst hat dabei bereits eine bestimmte Intention, sodass der Versuch bereits bei vor dem beabsichtigten Erfolg gegeben ist. Beispiele: das Nachstellen bei der Jagdwilderei (§ 292 StGB) oder das Widerstandleisten bei § 113 StGB.
Aus der Gleichstellung von Versuch und Vollendung folgt, dass bei einem Unternehmensdelikt kein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB möglich ist. Auch die optionale Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB entfällt.
§ 14 StGB: Personen- und Sachbegriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist […] 6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung; […]
FAQ
Was ein Unternehmensdelikt?Ein Unternehmensdelikt ist ein Straftatbestand, bei dem der Versuch bereits die Vollendung darstellt.
Was ist der Unterschied zwischen echten und unechten Unternehmensdelikten?Echte Unternehmensdelikte (im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB) weisen im Tatbestand die Wendung wer es unternimmt … o. Ä. auf, bei unechten Unternehmensdelikten ergibt sich der Unternehmenscharakter aus der Art der Handlung (das ist zum Beispiel das Nachstellen im Sinne von § 292 StGB).
Beispiele für Unternehmensdelikte?Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB), Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB) oder das unechte Unternehmensdelikt Jagdwilderei (§ 292 StGB).