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Unternehmensdelikt

Unternehmensdelikt

Definition

Bei einem Unternehmensdelikt ist der Versuch bereits ein Teil des Tatbestands. Mit dem Versuch liegt bereits Vollendung vor.

Erklärung

Ein Unternehmensdelikt ist ein Tatbestand, der bereits im Versuchsstadium vollendet ist. Beim Unternehmensdelikt gilt:

  • Versuch = Vollendung

Es gibt zwei Typen von Unternehmensdelikten:

  • Echte Unternehmensdelikte im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Hier wird die Wendung wer es unternimmt … o. Ä. benutzt.
  • Unechte Unternehmensdelikte beschreiben die Tat mit finalen Tätigkeitswörtern, um objektiv ambivalente Tathandlungen genauer zu bezeichnen. Die Handlung selbst hat dabei bereits eine bestimmte Intention, sodass der Versuch bereits bei vor dem beabsichtigten Erfolg gegeben ist. Beispiele: das Nachstellen bei der Jagdwilderei (§ 292 StGB) oder das Widerstandleisten bei § 113 StGB.

Aus der Gleichstellung von Versuch und Vollendung folgt, dass bei einem Unternehmensdelikt kein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB möglich ist. Auch die optionale Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB entfällt.

§ 14 StGB: Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[…]
6. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;
[…]




FAQ

Was ein Unternehmensdelikt?

Wo ist das Unternehmensdelikt gesetzlich definiert?

Was ist der Unterschied zwischen echten und unechten Unternehmensdelikten?

Beispiele für Unternehmensdelikte?


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Verwandte Themen: Versuch | Vollendung


Links

Prüfungsschema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 3 StR 392/06: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als unechtes Unternehmensdelikt, § 29 BtmG
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Jescheck/Weber: Die Vorverlegung des Strafrechtsschutzes durch Gefährdungs- und Unternehmensdelikte (1987) | Amazon #Anzeige

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