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Verhaltensgebundenes Delikt

Verhaltensgebundenes Delikt

Definition

Ein verhaltensgebundenes Delikt setzt für die Tatbestandsverwirklichung ein genauer beschriebenes Verhalten voraus.

Erklärung

Ein verhaltens­gebundenes Delikt beschreibt eine bestimmte Tätigkeit genauer. Der Unrechtsgehalt erschöpft sich nicht oder nicht allein in der Verursachung eines Erfolgs. Es muss auch eine bestimmte Art des Verhaltens vorliegen. Das Gegenteil eines verhaltensgebundenen Delikts ist das reine Erfolgsdelikt, in dessen Tatbestand keine nähere Beschreibung einer Handlung vorkommt.

Beispiele für verhaltensgebundene Delikte:

Kein verhaltensgebundenes Delikt ist zum Beispiel der Totschlag (§ 212 StGB).

Keine alic bei verhaltensgebundenen Delikten
Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug 'führt'. Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dazu genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet. Um so mehr muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.
BGH 4 StR 217/96




FAQ

Was ist ein verhaltensgebundenes Delikt?

In welchen Zusammenhängen spielen verhaltensgebundene Delikte eine Rolle?

Was ist das Gegenteil eines verhaltensgebundenen Delikts?

Welche Tatbestände beschreiben verhaltensgebundene Delikte?


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Links

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Prüfungsschema Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
BGH 4 StR 217/96: Keine Anwendung der alic auf verhaltensgebundene Delikte
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