Ein verhaltensgebundenes Delikt setzt für die Tatbestandsverwirklichung ein genauer beschriebenes Verhalten voraus.
Erklärung
Ein verhaltensgebundenes Delikt beschreibt eine bestimmte Tätigkeit genauer. Der Unrechtsgehalt erschöpft sich nicht oder nicht allein in der Verursachung eines Erfolgs. Es muss auch eine bestimmte Art des Verhaltens vorliegen. Das Gegenteil eines verhaltensgebundenen Delikts ist das reine Erfolgsdelikt, in dessen Tatbestand keine nähere Beschreibung einer Handlung vorkommt.
Auf verhaltensgebundene Delikte finden die Grundsätze der actio libera in causa keine Anwendung.
Kein verhaltensgebundenes Delikt ist zum Beispiel der Totschlag (§ 212 StGB).
Keine alic bei verhaltensgebundenen Delikten Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug 'führt'. Führen eines Fahrzeugs ist aber nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst. Dazu genügt nicht einmal, dass der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet. Um so mehr muss eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt dementsprechend noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt. BGH 4 StR 217/96
FAQ
Was ist ein verhaltensgebundenes Delikt?Ein verhaltensgebundenes Delikt ist ein Tatbestand, in dem ein bestimmtes Verhalten näher beschrieben wird. Die reine Verursachung des Erfolgs reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
→ Prüfungsschema Meineid (§ 154 StGB)
→ Prüfungsschema Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
→ Prüfungsschema Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
→ BGH 4 StR 217/96: Keine Anwendung der alic auf verhaltensgebundene Delikte → Dorothee Sydow: Die actio libera in causa nach dem Rechtsprechungswandel des Bundesgerichtshofs (2002) | Amazon #Anzeige