Die Verjährung (§ 78 StGB) macht die Ahndung einer Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit unmöglich.
Erklärung
Die Verjährung(Verfolgungsverjährung) ist ein Verfahrenshindernis und macht die Ahndung einer Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit unmöglich (§ 78 StGB).
Die Dauer der Verjährung richtet sich nach der Strafandrohung (§ 78 Abs. 3 StGB).
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Beendigung einer Tat (§ 78a StGB). Beendigung und Vollendung einer Tat fallen nicht notwendigerweise zeitlich zusammen.
Die Vollstreckungsverjährung verhindert die Vollstreckung einer Strafe. Dies ist in §§ 79 ff. StGB geregelt. Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 79 Abs. 6 StGB).
Dem Rechtsinstitut der Verjährung liegt der Gedanke zugrunde, dass nach einem gewissen Zeitablauf der Rechtsfrieden von selbst wieder eingetreten ist. Der Eingriff der Staatsgewalt würde nur zu neuer Unruhe führen. Der Vergeltungsgedanke greift dann nicht mehr.
§ 78 StGB: Verjährungsfrist (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, 5. drei Jahre bei den übrigen Taten. (4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
FAQ
Was ist der Effekt einer Verjährung?Die Straftat darf nicht mehr verfolgt (§ 78 StGB) bzw. eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden (§ 79 StGB).
→ 1 StR 318/62: in dubio pro reo beim Verfahrungshindernis Verjährung → Harald Brennecke: Die Verjährung im Strafrecht → Hochmayr/Gropp: Die Verjährung als Herausforderung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen (2021) | Amazon #Anzeige
→ Martin Asholt: Verjährung im Strafrecht · Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in 78 ff. StGB (2016) | Amazon #Anzeige
→ Esther Nazarian: Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung - § 78a StGB (2010) | Amazon #Anzeige
→ Friedrich Oscar Schwarze: Bermerkungen zur Lehre von der Verjährung im Strafrechte nach den Gesetzgebungen und der Praxis in Deutschland (1867) | Amazon #Anzeige