Die Verjährung (Verfolgungsverjährung) ist ein Verfahrenshindernis und macht die Ahndung einer Straftat nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Zeit unmöglich (§ 78 StGB). Die Dauer der Verjährung richtet sich nach der Strafandrohung (§ 78 III StGB).
Die Vollstreckungsverjährung verhindert die Vollstreckung einer Strafe. Dies ist in §§ 79 ff. StGB geregelt.
· · ·
Strafrecht Definitionen > Versuch > Beendigung > Verjährung