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Verletzungsdelikt

Verletzungsdelikt

Ein Verletzungsdelikt ist eine Straftat, bei der ein Rechtsgut konkret verletzt wird. Der Eintritt eines fassbaren Schadens gehört beim Verletzungsdelikt zum Tatbestand.

  • Das Gegenteil zum Verletzungsdelikt ist das Gefährdungsdelikt. Beim Gefährdungsdelikt wird das Rechtsgut nicht beschädigt (weder beim abstrakten noch beim konkreten Gefährdungsdelikt).
  • Verletzungsdelikte sind Erfolgsdelikte. Auch konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte: Die Gefahr tritt hier als ein von der Handlung abgrenzbarer Erfolg tatsächlich ein. Dieser Erfolg ist aber nicht fassbar im Sinne eines Schadens am Rechtsgut.

Als Erfolgsdelikt verlangt ein Verletzungsdelikt insbesondere den kausalen Zusammenhang zwischen Handlung und Verletzung.

Gesetzeskonkurrenz zwischen Gefährdungsdelikt und Verletzungsdelikt
Zwischen § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB und § 324a StGB besteht im vorliegenden Fall, bei dem die gewässergefährdenden Abfälle in den Boden eingebracht wurden, Gesetzeskonkurrenz. Zwar wird im Schrifttum auch die Möglichkeit der Tateinheit zwischen beiden Delikten bejaht. Jedenfalls hier aber geht der Unrechtsgehalt des Gefährdungsdelikts vollständig in dem Verletzungsdelikt auf. Mit der Bodenverunreinigung, die geeignet ist, ein Gewässer zu schädigen, sind nicht nur dieselben in beiden Tatbeständen geschützten Rechtsgüter betroffen, auch die Gefährdung ist in diesem Fall identisch.
BGH 2 StR 356/00

FAQ: Verletzungsdelikt




FAQ

Was ist ein Verletzungsdelikt?

Ist ein Gefährdungsdelikt ein Verletzungsdelikt?

Beispiele für Verletzungsdelikte?


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