Die Vollendung einer Tat liegt vor, wenn der Täter alle Merkmale des Tatbestands verwirklicht hat.
Der Versuch ist auf der auf der Ebene der Konkurrenzen gegenüber der Vollendung subsidiär und wird deshalb verdrängt.
Wann liegt eine vollendete Tat vor?
Ist nach Vollendung einer Tat noch ein Rücktritt möglich?
Welches Konkurrenzverhältnis liegt zwischen Versuch und Vollendung vor?
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Strafrecht Definitionen > Versuch > Vollendung | Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Beendigung