Die Vollendung einer Tat liegt vor, wenn der Täter alle Merkmale des Tatbestands verwirklicht hat.
Der Versuch ist auf der auf der Ebene der Konkurrenzen gegenüber der Vollendung subsidiär und wird deshalb verdrängt.
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Strafrecht Definitionen > Versuch > Vollendung | Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt | Beendigung