Zur Vorbereitung gehören Handlungen, die auf die Verwirklichung einer Tat gerichtet sind, aber noch nicht das Stadium eines Versuchs erreichen. Beispiel:
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos und nur in Ausnahmefällen strafbar:
Allerdings sind Beihilfehandlungen bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Diese Tat muss für die Strafbarkeit des Gehilfen letztlich jedoch vorliegen, weil versuchte Beihilfe straflos ist.
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
Strafrecht Definitionen > Versuch > Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung
Was ist die Vorbereitung einer Tat?
Ist die Vorbereitung einer Tat strafbar?
In welchen Tatbeständen ist die Vorbereitung unter Strafe gestellt?
Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen
→ Prüfungsschema Versuch
→ Crashkurs Versuch
→ Benjamin Theis: Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung · Zur Strafbarkeit von nach Tätervorstellung nicht vollständig vollzogenen Handlungen (2016) | amazon.de
→ Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | amazon.de
→ Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | amazon.de