Zur Vorbereitung gehören Handlungen, die auf die Verwirklichung einer Tat gerichtet sind, aber noch nicht das Stadium eines Versuchs erreichen. Beispiel:
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos und nur in Ausnahmefällen strafbar:
Allerdings sind Beihilfehandlungen bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Diese Tat muss für die Strafbarkeit des Gehilfen letztlich jedoch vorliegen, weil versuchte Beihilfe straflos ist.
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
BGH: 'Skimming' bei einem Geldautomaten ist noch kein Versuch des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGBDas Anbringen einer Skimming-Apparatur aneinem Geldautomaten in der Absicht, dadurch Daten zu erlangen, die später zurHerstellung der Kartendubletten verwendet werden sollen, ist nur eine als solche straflose Vorbereitungshandlung. Die Tat stellt hier daher lediglich eine Verabredung zu dem Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten dar.
BGH 2 StR 91/11
Was ist die Vorbereitung einer Tat?
Ist die Vorbereitung einer Tat strafbar?
In welchen Tatbeständen ist die Vorbereitung unter Strafe gestellt?
Strafrecht Definitionen > Versuch > Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung
A-B |
D-E |
F-J |
K-O |
P-R |
S-T |
U-Z
Verwandte Themen: Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen
→ Prüfungsschema Versuch
→ Crashkurs Versuch
→ Benjamin Theis: Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung · Zur Strafbarkeit von nach Tätervorstellung nicht vollständig vollzogenen Handlungen (2016) | Amazon #Anzeige
→ Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | Amazon #Anzeige
→ Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | Amazon #Anzeige