Die Vorbereitung einer Tat ist grundsätzlich straflos, solange die Handlungen nicht den Bereich des Versuchs erreichen.
Nur in Ausnahmefällen ist die Vorbereitung strafbar. Beispiele:
Allerdings sind Beihilfehandlungen bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Diese Tat muss für die Strafbarkeit des Gehilfen letztlich jedoch vorliegen, weil versuchte Beihilfe straflos ist.
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
Was ist die Vorbereitung einer Tat?
Ist die Vorbereitung einer Tat strafbar?
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Strafrecht Definitionen > Versuch > Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt vom Versuch | Vollendung | Beendigung