Die Vorbereitung einer Tat ist grundsätzlich straflos, solange die Handlungen nicht den Bereich des Versuchs erreichen.
Nur in Ausnahmefällen ist die Vorbereitung strafbar. Beispiele:
Allerdings sind Beihilfehandlungen bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Diese Tat muss für die Strafbarkeit des Gehilfen letztlich jedoch vorliegen, weil versuchte Beihilfe straflos ist.
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
Was ist die Vorbereitung einer Tat?
Ist die Vorbereitung einer Tat strafbar?
In welchen Tatbeständen ist die Vorbereitung unter Strafe gestellt?
Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen
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→ Benjamin Theis: Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung · Zur Strafbarkeit von nach Tätervorstellung nicht vollständig vollzogenen Handlungen (2016) | amazon.de
→ Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | amazon.de
→ Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | amazon.de
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