Die Vorbereitung einer Tat ist grundsätzlich straflos, solange die Handlungen nicht den Bereich eines strafbaren Versuchs erreichen.
Erklärung
Zur Vorbereitung gehören Handlungen, die auf die Verwirklichung einer Tat gerichtet sind, aber noch nicht das Stadium eines Versuchs erreichen. Beispiel:
Lena kauft sich eine Leiter, um damit in eine Wohnung einzubrechen.
Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich straflos und nur in Ausnahmefällen strafbar:
§ 149 StGB (Vorbereitung der Fälschung von Geld oder Wertzeichen)
§ 310 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens)
Allerdings sind Beihilfehandlungen bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Diese Tat muss für die Strafbarkeit des Gehilfen letztlich jedoch vorliegen, weil versuchte Beihilfe straflos ist.
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
BGH: 'Skimming' bei einem Geldautomaten ist noch kein Versuch des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB Das Anbringen einer Skimming-Apparatur aneinem Geldautomaten in der Absicht, dadurch Daten zu erlangen, die später zurHerstellung der Kartendubletten verwendet werden sollen, ist nur eine als solche straflose Vorbereitungshandlung. Die Tat stellt hier daher lediglich eine Verabredung zu dem Verbrechen der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten dar. BGH 2 StR 91/11
→ Prüfungsschema Versuch
→ Crashkurs Versuch
→ Benjamin Theis: Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung · Zur Strafbarkeit von nach Tätervorstellung nicht vollständig vollzogenen Handlungen (2016) | Amazon #Anzeige
→ Stefan Spielmann: Der bedingte Tatentschluss und die Vorbereitungshandlung (2005) | Amazon #Anzeige
→ Karl-Heinz Vehling: Die Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch (1992) | Amazon #Anzeige