Die Vorbereitung einer Tat ist grundsätzlich straflos, solange die Handlungen nicht den Bereich des Versuchs erreichen.
Nur in Ausnahmefällen ist die Vorbereitung strafbar. Beispiele:
Eine allgemeine Legaldefinition der Vorbereitung gibt es nicht. Zur Abgrenzung der Vorbereitung zum Versuch siehe Unmittelbares Ansetzen.
Strafrecht Definitionen > Versuch > Vorbereitung | Tatentschluss | Unmittelbares Ansetzen | Rücktritt | Vollendung | Beendigung