jurAbisZ.de | Strafrecht Definitionen
A-B | D-E | F-J | K-O | P-R | S-T | U-Z

Zustandsdelikt

Zustandsdelikt

Ein Zustandsdelikt ist ein Delikt, das durch die Herbeiführung eines Zustands verwirklicht wird. Auch nach Verwirklichung des Tatbestands bleibt das Rechtsgut zwar beeinträchtigt, das Herbeiführen des Zustands erfüllt jedoch bereits den Tatbestand und beendet in der Regel auch die Tat.

Beispiele:

  • Körperverletzung (§ 223 StGB): Das Herbeiführen einer Verletzung erfüllt den Tatbestand, die Tat ist damit auch beendet.
  • Doppelehe (§ 172 StGB): Das Eingehen der zweiten Ehe reicht bereits für die Vollendung aus. Für die Beendigung des Delikts ist es nicht erforderlich, den Zustand der Doppelehe über einen gewissen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

Das Dauerdelikt ist das Gegenstück zum Zustandsdelikt.

BGH: §§ 223 ff. als Zustandsdelikte
Indes handelt es sich bei den Körperverletzungsdelikten der §§ 223 ff. StGB nicht um Dauer-, sondern um sog. Zustandsdelikte, bei denen es nicht auf die Aufrechterhaltung eines widerrechtlichen Zustandes ankommt. Deren Begehung ist vielmehr bereits mit der Herbeiführung des vom jeweiligen Tatbestand umschriebenen Zustandes beendet. Auch durch ein Fortwirken ihres tatbestandlichen Erfolges, etwa anhaltende Schmerzen, wird die Körperverletzung nicht zu einem Dauerdelikt.
BGH 2 StR 561/11

FAQ: Zustandsdelikt




FAQ

Was ist ein Zustandsdelikt?

Ist nach Vollendung die Beteiligung an einem Zustandsdelikt möglich?

Was ist der Unterschied zwischen einem Zustandsdelikt und einem Dauerdelikt?


Strafrecht Definitionen > Deliktsformen > Zustandsdelikt > Dauerdelikt
A-B | D-E | F-J | K-O | P-R | S-T | U-Z

Verwandte Themen: Dauerdelikt | Deliktsformen | Beendigung


Links

Prüfungsschema Körperverletzung (§ 223 StGB)
Crashkurs Deliktseinteilungen
BGH 2 StR 561/11: Körperverletzung ist ein Zustandsdelikt, das keine Klammerwirkung erzeugen kann

jurAbisZ.de | © Knupper | StPO | Impr. | Datenschutz