Nach dem Absorptionsprinzip wird bei Tateinheit nur auf eine Strafe erkannt. Dabei richtet sich der Strafrahmen nach § 52 II StGB:
Die Bildung einer Strafe für tatmehrheitlich begangene Delikte richtet sich nach dem Asperationsprinzip.
Siehe auch: Konkurrenzen | Idealkonkurrenz | Handlungseinheit | Gesamtstrafe | Verbrechen und Vergehen
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