Beteiligung ist nach der Legaldefinition des § 28 II StGB der Oberbegriff für Täterschaft und Teilnahme.
Diese Einordnung gilt nur für vorsätzliche Delikte, nicht dagegen für fahrlässig begangene Taten und im Ordnungswidrigkeitenrecht.
Siehe auch: Teilnahme | Täter | Alleintäter | Mittäter | Nebentäter | Mittelbarer Täter | Täter hinter dem Täter | Haupttat | Anstiftung | Beihilfe | Psychische Beihilfe | Neutrale Beihilfe | omnimodo facturus | Aufstiftung | Abstiftung | Umstiftung | Kausalität der Beihilfe | Notwendige Teilnahme | Tatherrschaft | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale | Vorsatz | Fahrlässigkeit
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