Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB ist ein Entschuldigungsgrund, der in bestimmten Fällen zur Anwendung kommt, wenn dem Täter aufgrund einer besonderen Motivitionslage ein normgerechtes Verhalten unzumutbar ist. Die Notstandslage zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
Siehe auch: Schuld | Entschuldigungsgründe | Notwehrexzess | Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens | Übergesetzlicher entschuldigender Notstand | Rechtfertigungsgründe
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