Die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen (LnT) besagt, dass zu jedem Tatbestand auch (negativ) das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen gehört.
Konsequenterweise liegt bei einem Erlaubnistatbestandsirrtum nach der LnT § 16 unmittelbar (und nicht analog) vor. Der Täter kann eventuell wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden (§ 16 I 2 StGB).
Siehe auch: Aufbau der Straftat | Erlaubnistatbestandsirrtum | Strenge Schuldtheorie | Eingeschränkte Schuldtheorie | Vorsatz | Rechtswidrigkeit | Schuld | Rechtfertigungsgründe | Fahrlässigkeit | Tatbestandsirrtum | Verbotsirrtum
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