Eine notwendige Teilnahme liegt vor bei Tatbeständen, die zwingend das Zusammenwirken mehrerer Personen voraussetzen.
Bei Begegnungsdelikten ist das Opfer straflos, soweit es sich innerhalb der Grenzen der notwendigen Teilnahme verhält oder die Strafnorm gerade dem Opferschutz dient.
Siehe auch: Beteiligung | Teilnahme | Täter | Alleintäter | Mittäter | Nebentäter | Mittelbarer Täter | Täter hinter dem Täter | Haupttat | Anstiftung | Beihilfe | Psychische Beihilfe | Neutrale Beihilfe | omnimodo facturus | Aufstiftung | Abstiftung | Umstiftung | Kausalität der Beihilfe | Tatherrschaft | Limitierte Akzessorietät | Besondere persönliche Merkmale
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