Ein Fall der unechten Konkurrenz ist gegeben, wenn ein Tatbestand den anderen verdrängt. Nur der verdrängende Tatbestand erscheint im Urteil. Die Konkurrenz heißt unecht, weil sie nur scheinbar gegeben ist. Unechte Konkurrenz ist Gesetzeskonkurrenz.
Gegensatz: echte Konkurrenz (hier stehen zwei oder mehrere Normen wirklich in Konkurrenz zueinander).
Siehe auch: Konkurrenzen | Gesetzeskonkurrenz | Echte Konkurrenz | Idealkonkurrenz | Realkonkurrenz | Handlungseinheit | Handlungsmehrheit | Wahlfeststellung | Postpendenz | Präpendenz
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