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Absicht

Absicht

Absicht bedeutet in der Regel direkter Vorsatz 1. Grades. Dem Täter kommt es bei seinem Handeln auf die Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs an. Das kognitive Element (für wie wahrscheinlich der Täter den Erfolgseintritt hält) spielt bei der Absicht als zielgerichteter Erfolgswille keine Rolle.

  • Ist der Erfolg eine höchstwahrscheinliche, aber keine notwendige Begleiterscheinung für das eigentliche Tatziel, reicht bei der Verletzung eines fremden Rechtsguts oder eines Rechtsguts der Allgemeinheit direkter Vorsatz 2. Grades aus, wenn im Tatbestand absichtliches Handeln vorausgesetzt wird.
  • Umgekehrt gilt: Bei einer beabsichtigten reinen Selbstbegünstigung ist direkter Vorsatz 1. Grades erforderlich.

Absichten treten oft in Form von überschießenden Innentendenzen auf.

BGH: Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB
Für die Bereicherungsabsicht des Betrügers genügt es, dass es ihm auf den rechtswidrigen Vermögensvorteil als sichere und erwünschte Folge seines Handelns ankommt, mag der Vorteil von ihm auch nur als Mittel zu einem anderweitigen Zweck erstrebt werden. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensvorteil die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel seines Handelns ist.
BGH 4 StR 7/61

FAQ: Absicht




FAQ

Was bedeutet Absicht im strafrechtlichen Sinne?

In welchen Fällen ist bei absichtlichem Handeln dolus directus II ausreichend?

In welcher Form treten Absichten im Strafrecht häufig auf?


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Verwandte Themen: dolus directus I | dolus directus II | Überschießende Innentendenz


Links

Prüfungsschema Diebstahl (§ 242 StGB)
Prüfungsschema Betrug (§ 263 StGB)
Prüfungsschema Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Crashkurs Betrug
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
BGH 4 StR 7/61: Bereicherungsabsicht beim Betrug
BGHSt 41, 358: Verdeckungsabsicht beim Mord

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