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Aufbau der Straftat

Aufbau der Straftat

Der Aufbau einer Straftat ist nach herrschender Lehre dreistufig:

  • Der Tatbestand (I.) ist typisiertes Unrecht.
  • Die Rechtswidrigkeit (II.) ist das abschließende objektive Unwerturteil über eine Tat.
  • Auf der Ebene der Schuld (III.) wird die individuelle Vorwerfbarkeit einer Tat geprüft.

Als vierter Prüfungspunkt können Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe angesprochen werden.

Tatbestand und Rechtswidrigkeit bilden zusammen den Unrechts­tatbestand. Nach der Lehre von den negativen Tatbestands­merkmalen ist der Aufbau der Straftat daher nur zweistufig.

Unstreitig ist, dass Tatbestand und Rechtswidrigkeit (bzw. der Unrechtstatbestand) vor der Schuld zu prüfen sind. Denn die Schuld kann nur in Bezug auf eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung geprüft werden. Ohne das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat gibt es keinen Anlass, die Verantwortlichkeit einer Person zu prüfen.

Zweistufiger Aufbau
Ein anderer, zweistufiger Deliktsaufbau ergibt sich aus der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen. Demnach gibt es einen einheitlichen Unrechtstatbestand, der aus dem Vorliegen von normspezifischen Umständen und dem Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen besteht (positive und negative Tatbestandsmerkmale). Das ist das abschließende objektive Unrechtsurteil über das Verhalten des Täters. Danach folgt die Prüfung der Schuld.

FAQ: Aufbau der Straftat
Video: Aufbau der Straftat in 50 Sekunden




FAQ

Wie ist eine Straftat nach herrschender Meinung aufgebaut?

Welcher vierte Punkt ist eventuell bei einer Straftat zu prüfen?

Wie sieht der Aufbau einer Strafrat nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen aus?


Aufbau der Straftat in 50 Sekunden

▸ Herrschende Meinung · 3 Stufen
▸ Negative Tatbestandsmerkmale · 2 Stufen


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Verwandte Themen: Negative Tatbestandsmerkmale


Links

Prüfungsschema Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Vorsätzliches Begehungsdelikt
Crashkurs Rechtswidrigkeit
Crashkurs Schuld
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