Eine sogenannte Aufstiftung (Hochstiftung) liegt vor, wenn der bereits zum Grundtatbestand entschlossene Täter (omnimodo facturus) zur einer Qualifikation angestiftet wird.
Beispiel: T will eine Tankstelle überfallen (§ 242 StGB). A rät ihm, zur Sicherheit eine Schusswaffe mitzunehmen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB).
Keine Aufstiftung zu tatbestandsinterner Unrechtserhöhung
Keine Anstiftung ist jedenfalls die Aufstiftung eines omnimodo facturus, innerhalb desselben Tatbestands das Unrecht des Handelns zu erhöhen. Wenn zum Beispiel der Täter überredet wird, statt 50 Euro 100 Euro zu stehlen, bleibt schon der Tatbestand (§ 242 StGB) derselbe. Auch in diesem Fall kommt allenfalls psychische Beihilfe in Betracht.
Ist eine Aufstiftung als Anstiftung strafbar?
Welche Art der Teilnahme ist bei Aufstiftungs
-Fällen neben einer Anstiftung ebenfalls denkbar?
Strafrecht Definitionen > Beteiligung > Teilnahme > Anstiftung > omnimodo facturus > Aufstiftung | Abstiftung | Umstiftung
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