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Beihilfe

Beihilfe

Beihilfe (§ 27 StGB) ist die Unterstützung einer Haupttat durch eine Hilfeleistung (Rat oder Tat). Die Unterstützungshandlung ist bereits im Vorbereitungsstadium einer Tat möglich. Beihilfe liegt vor, soweit die Handlung nicht den Charakter einer Mittäterschaft oder Anstiftung erreicht.

  • Auch psychische Beihilfe durch die Bestärkung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses ist möglich (str.).
  • Inwieweit die Beihilfe kausal für den Erfolg der Haupttat sein muss, ist umstritten. Die Rechtsprechung hält jede Förderung der Haupttat für ausreichend, auch wenn diese letztlich nicht kausal für die Vollendung wird.
  • Ebenfalls umstritten ist die neutrale Beihilfe - also die Unterstützung einer Tat durch eine Handlung, die an sich neutral oder sozialadäquat ist.

Versuchte Beihilfe (wenn keine Haupttat vorliegt) ist straflos. Beihilfe zum Versuch ist jedoch strafbar, soweit der Versuch der Haupttat strafbar ist und die helfende Person die Vollendung will. Eine Beihilfe nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat (sukzessive Beihilfe) ist umstritten.

§ 27 StGB: Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

FAQ: Beihilfe




FAQ

Was ist Beihilfe?

Ist versuchte Beihilfe strafbar?

Ist Beihilfe zum Versuch strafbar?

Ist eine Beihilfe nur ab dem Versuchsstadium einer Straftat möglich?

Ist eine Beihilfe nach Vollendung der Tat noch möglich?


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