Den Beschützergaranten trifft eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne von § 13 StGB. Der Beschützergarant muss ein Rechtsgut vor Gefahren aus allen Richtungen bewahren. Ein Verstoß kann die Strafbarkeit eines unechten Unterlassungsdelikts begründen.
Der Unterschied zum Überwachungsgaranten liegt darin, dass der Beschützergarant nicht für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist. Die Gefahr kommt nicht aus seinem Bereich, sondern sie kommt von außen und droht einem Rechtsgut aus seinem Bereich. Der Beschützergarant hat Obhutspflichten.
Beispiele:
Auch die freiwillige Übernahme von Schutzpflichten kann die Stellung eines Beschützergaranten begründen. Beispiele hierfür sind Bademeister, Babysitter oder Bergführer.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung und GarantenstellungDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Erfolgsabwendungspflicht eines Garanten nicht stets schon dann entfällt, wenn sein Verhalten zunächst lediglich eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen Person ermöglicht, für dessen Rechtsgut bzw. Rechtsgüter er als Garant rechtlich im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB einzustehen hat. Die Straflosigkeit des auf die Herbeiführung des Risikos gerichteten Verhaltens ändert nichts daran, dass für den Täter Garantenpflichten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem aus dem allgemeinen Risiko eine besondere Gefahrenlage erwächst. Mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage ist der Täter verpflichtet, den drohenden Erfolg abzuwenden
BGH 4 StR 289/16
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Was ist der Unterschied zwischen einem Beschützergaranten und einem Überwachungsgaranten?
Beispiel für die Stellung eines Beschützergaranten?
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