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Bestimmtheitsgrundsatz

Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheits­grundsatz (Bestimmtheitsgebot) verlangt für jeden Eingriff in ein Grundrecht ein eindeutig formuliertes Gesetz. Dies ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 GG und (gleichlautend) § 1 StGB (… gesetzlich bestimmt). Sowohl die Tatbestands­voraussetzungen wie auch die Rechtsfolgen müssen ein Mindestmaß an Präzision, Verständlichkeit und Eindeutigkeit haben. Dagegen spricht nicht, dass einzelne Begriffe oder Formulierungen auslegungsfähig sind – wie zum Beispiel bei der Nötigung (§ 240 StGB).

  • Merksatz: Keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz (nulla poena sine lege certa)

Idealerweise muss der Normadressat allein aus dem Gesetz herleiten können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Das BVerfG hält es aber auch für ausreichend, wenn Norminhalte im Lauf der Zeit durch eine gefestigte Rechtsprechung hinreichend präzisiert werden.

Der Bestimmtheits­grundsatz richtet sich an den Gesetzgeber. Er spielt aber auch bei der Auslegung von Normen eine Rolle.

§ 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

FAQ: Bestimmtheitsgrundsatz
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FAQ

Was besagt der Bestimmtheitsgrundsatz?

Woraus ergibt sich der Bestimmtheitsgrundsatz?

Gilt der Bestimmtheitsgrundsatz für die Rechtsprechung oder den Gesetzgeber?


Bestimmtheitsgrundsatz in 44 Sekunden

▸ Definition · Bestimmtheitsgrundsatz
▸ Was ist Bestimmtheit? · Abgrenzung zur Auslegungsfähigkeit


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Verwandte Themen: Gesetzlichkeitsprinzip | Auslegungsmethoden


Links

Prüfungsschema Nötigung (§ 240 StGB)
Crashkurs Grundsätze des Strafrechts
BVerfGE 73, 206: Gewaltbegriff des § 240 StGB (Sitzblockaden I)
BVerfGE 92, 1: Sitzblockaden II
BVerfG 26, 41: Bestimmtheit des Groben Unfugs (§ 360 StGB aF)

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