Deskriptive Tatbestandsmerkmale können allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung verstanden werden.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind Elemente des Tatbestands, für deren Verständnis die sinnliche Wahrnehmung (Kognition) ausreicht. Sie beschreiben einen realen Gegenstand und sind aus sich selbst heraus verständlich. Sie benötigen keine ergänzende juristische Auslegung.
Allerdings sind auch deskriptive Tatbestandsmerkmale oft nur mit zusätzlichen normativen Kriterien auslegbar (Beispiel: Tier als Sache im Sinne des Gesetzes). In Zweifelsfällen ist entscheidend, welcher Aspekt überwiegt.
Mensch, nicht aber beim Begriff
fremd.
Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die tatsächlichen Gegebenheiten und den natürlichen Sinngehalt eines deskriptiven Tatbestandsmerkmals erkennt. Wenn nicht, liegt ein Tatbestandsirrtum vor.
Was ist ein deskriptives Tatbestandsmerkmal?
Was ist das Gegenstück zum deskriptiven Tatbestandsmerkmal?
Was gilt bei Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen deskriptiven und normativen Tatbestandsmerkmalen?
Strafrecht Definitionen > Tatbestand > Objektiver Tatbestand > Deskriptive Tatbestandsmerkmale | Normative Tatbestandsmerkmale | Handlung | Kausalität | Objektive Bedingungen der Strafbarkeit
A-B |
D-E |
F-J |
K-O |
P-R |
S-T |
U-Z
Verwandte Themen: Objektiver Tatbestand | Normative Tatbestandsmerkmale | Tatbestandsirrtum
→ Bohnen: Irrtum über normative und deskriptive Tatbestandsmerkmale (10.2.1) (PDF)
→ Beyler/Gruber/Klose: Irrtümer im Bereich des Tatbestandes (PDF)