Ein Fall des dolus alternativus (Alternativvorsatz) liegt vor, wenn der Täter weiß, dass er mit seiner Handlung einen von zwei einander ausschließenden Tatbeständen verwirklicht und bezüglich beider mindestens mit bedingtem Vorsatz handelt. Im Gegensatz zu aberratio ictus-Fällen ist dem Täter die Möglichkeit der alternativen Tatbestandsverwirklichung stets bewusst.
Beispiel: Der flüchtende Wilddieb schießt in Richtung des ihn verfolgenden Jägers. Es ist ihm egal, ob er den Jäger oder dessen Hund trifft.
Rechtsfolge: Nach herrschender Meinung liegt eine vollendete und eine versuchte Tat in Idealkonkurrenz vor (sofern bezüglich der nicht verwirklichten Tat der Versuch strafbar ist). Denn ein Täter mit Alternativvorsatz lade mehr Schuld auf sich als jemand, der nur einen einfachen Vorsatz hat.
BGH zum AlternativvorsatzIn Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass von einer sogenannten gleichartigen Tateinheit (Idealkonkurrenz) auszugehen ist, wenn der Täter durch eine Handlung denselben Tatbestand mehrfach verwirklicht und dabei höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsgutsträger betroffen sind. [… ] Obgleich [der Täter hier] davon ausgegangen ist, dass allenfalls ein tatbestandsmäßiger Erfolg eintreten wird, hat er damit eine größere Tatschuld auf sich geladen als derjenige, der nur einen einfachen Vorsatz aufweist. Dieser Schuldgehalt wird erst mit der tateinheitlichen Verurteilung auch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung […] neben der Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung […] erschöpfend abgebildet und klargestellt.
BGH 4 StR 95/20
Was ist der dolus alternativus?
Wie werden dolus-alternativus-Fälle gelöst?
Was ist der Unterschied zwischen dolus alternativus und aberratio ictus?
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